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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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3 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR78 einhält.

Art. 22d Weiterbildung

1 Weiterbildungen nach den Artikeln 22b und 22c, einschliesslich solche unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a. Die Weiterbildung umfasst den Bereich des GwG.

b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.

c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.

2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.

3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

Gliederungstitel nach Art. 22d

4. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Schliesst sich ein Finanzintermediär, der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes der FINMA direkt unterstellt ist, einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG an, so prüft diese Organisation, ob die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten seit der letzten Prüfung durch die FINMA eingehalten wurden.

13. Verordnung vom 25. August 200479 über die Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 2 Bst. cbis

Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:

cbis. Artikel 16 Absatz 1 GwG der Aufsichtsorganisationen;

78 SR 220

79 SR 955.23