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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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12. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201572
Art. 1 Bst. c
Diese Verordnung regelt:
c. die Aufsicht über Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG durch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen.
Art. 5 Abs. 2
2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn es dafür nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201873 (FINIG) eine Bewilligung braucht.
Art. 7 Abs. 5 Bst. g
5 Als nahestehende Personen gelten:
g. Patenkinder.
Gliederungstitel nach Art. 22
3a. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen
Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften
1 Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, wenn sie:
a. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich des GwG zugelassen sind;
b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich des GwG verfügt;
c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c des Obligationenrechts74 unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.
2 Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 24a GwG ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200775 eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:
a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt
72 SR 955.01
73 SR 954.1
74 SR 220
75 SR 956.1