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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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12. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201572

Art. 1 Bst. c

Diese Verordnung regelt:

c. die Aufsicht über Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG durch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen.

Art. 5 Abs. 2

2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn es dafür nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201873 (FINIG) eine Bewilligung braucht.

Art. 7 Abs. 5 Bst. g

5 Als nahestehende Personen gelten:

g. Patenkinder.

Gliederungstitel nach Art. 22

3a. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften

1 Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, wenn sie:

a. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich des GwG zugelassen sind;

b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich des GwG verfügt;

c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c des Obligationenrechts74 unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.

2 Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 24a GwG ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200775 eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:

a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;

b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt

72 SR 955.01

73 SR 954.1

74 SR 220

75 SR 956.1