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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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14. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200880

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Im ganzen Erlass wird «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» ersetzt durch «Verwalter von Kollektivvermögen», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, f und h

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und b FIN-MAG);

f. Aufgehoben

h. dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).

Art. 17 Abs. 2

2 Wertpapierhäuser und Banken mit Wertpapierhausstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz entrichten. Banken ohne Wertpapierhausstatus müssen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

Art. 20 Abs. 1 Bst. e–g Ziff. 1–3 und Abs. 4

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

e. 750 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;

f. Aufgehoben

g. für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen:

1. 20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,

2. 10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,

3. 5 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;

4 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b OR 81 .

80 SR 956.122

81 SR 220