Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 131Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
tumsprospekts eng verfolgen und bei allfälligen daraus fliessenden neuen Erkenntnissen zeitnah eine Anpassung der FIDLEV in die Wege leiten, um die Kosten für die KMU so tief wie möglich zu halten.
Eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Aus- und Weiterbildungsanforderungen insbesondere auf kleinere Finanzdienstleister ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum möglich und ist abhängig von der konkreten Umsetzung in der Praxis durch die FINMA. Das Parlament hat in den Beratungen zum Bereich Aus- und Weiterbildung von FIDLEG und FINIG umfassende Vorschriften abgelehnt. Artikel 6 FIDLEG beinhaltet einzig die Vorgabe, dass Kundenberaterinnen und -berater über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen sollen.44 Der vorliegende Verordnungsentwurf vermeidet weitergehende Vorgaben bezüglich Aus- und Weiterbildung von Kundenberaterinnen und -beratern und berücksichtigt damit den Willen des Gesetzgebers nach Ermessensspielraum für Finanzdienstleister.
5.2 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den Wettbewerb
5.2.1 Standortattraktivität
Die vorliegenden Verordnungen FIDLEV und FINIV setzen die gesetzlichen Vorgaben um, tragen internationalen Entwicklungen Rechnung und tragen damit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes bei. Durch die Anlehnung an die EU-Regulierung soll die Möglichkeit für einen EU-Marktzugang für schweizerische Finanzdienstleister gewahrt werden. Zudem werden Interessenkonflikte reduziert, Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung eingesetzt und damit auch der Kundenschutz gestärkt. Diese Massnahmen tragen tendenziell zu einer Stärkung des Anlegervertrauens bei.
5.2.2 Wertschöpfung und Wettbewerb
Mit der gesetzlich vorgesehenen Unterstellung der Vermögensverwalter unter die laufende Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation werden gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Anbietern von Finanzdienstleistungen geschaffen, was zu einer dauerhaften Veränderung des Marktes führt. Gleichzeitig können in der Folge entstehende Markteintrittshürden die Intensität des Wettbewerbs unter den Finanzinstituten schmälern, was zwar im Sinn der aktiven Anbieter sein kann aber den Interessen der Gesamtwirtschaft (inkl. der Konsumenten oder der potentiellen Konkurrenten) widerspricht. Mit den vorliegenden Anforderungen an die Organisation, Ausbildung oder an die Kapitalausstattung der einzelnen Vermögensverwalter werden auf Verordnungsstufe keine zusätzlichen Markteintrittshürden geschaffen.
5.2.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage ist grundsätzlich budgetneutral, so dass kaum mit Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu rechnen ist. Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden sollen grundsätzlich von einer Ombudsstelle gelöst werden, so dass die Beanspruchung der kantonalen Justizbehörden eher abnehmen dürfte. Die einmalig notwendigen Anerkennungen von Ombudsstellen durch das EFD kann mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden.
44 Nach Art. 20 Abs. 3 FINIG regelt der Bundesrat Einzelheiten der Anforderungen an Berufserfahrung und Ausbildung von qualifizierten Geschäftsführern bei Vermögensverwaltern. 231.3 131/133