Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Rechnungs- und Aufsichtsprüfung gemacht werden muss.40 In den Jahren ohne Prüfung sind die Vermögensverwalter gehalten, die zur Berechnung der Eigenmittel notwendigen Angaben der Aufsichtsorganisation im Rahmen des standardisierten Berichts über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit zu melden.41 Für die Vermögensverwalter, die einen vierjährigen Prüfzyklus haben, können dadurch die Kosten auf durchschnittlich CHF 1 250–2 000 pro Jahr für eine einfache und CHF 5 000–6 250 pro Jahr für eine ordentliche Revision gesenkt werden. Aus ökonomischer Perspektive wichtig ist, dass die risikobasierte Erhöhung der Prüfperiodizität durch eine Aufsichtsorganisation nicht nur bestehenden Unternehmen gewährt wird, sondern auch in den Markt neu eintretenden Unternehmen, obschon für diese noch keine Erfahrungswerte vorliegen können und die verwalteten Kundengelder anfänglich womöglich noch tief sind. Andernfalls ist mit der Schaffung von Markteintrittshürden zu rechnen. Für die Prüf- und Revisionsgesellschaften bedeutet diese Erweiterung der revisionspflichtigen Unternehmen einen Umsatzzuwachs.

Die Vorschriften zur Organisation von Vermögensverwaltern (Corporate Governance-Anforderungen) verlangen von Vermögensverwaltern jeglicher Grösse und Rechtsform (also auch für Einzelunternehmen), dass sie ihre Organisation in den entsprechenden Grundlagen festlegen. Ab einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 5 Mio. kann die FINMA ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verlangen, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. Unter der Annahme einer Bruttomarge von 0.8 % kann dies zur Folge haben, dass je nach Rechtsform42 des Unternehmens ab CHF 625 Mio. verwalteter Kundengelder zusätzlich ein unabhängiger Verwaltungsrat bestellt werden muss, was für die Betroffenen mit Kosten verbunden sein kann.

5.1.1.4 KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in zumindest drei Bereichen von den vorliegenden Verordnungen betroffen: Erstens entstehen KMU Kosten im Zusammenhang mit der Prospektpflicht. Zweitens können Aus- und Weiterbildungsanforderungen insbesondere für kleinere Finanzdienstleister mit überproportional hohen Kosten verbunden sein. Schliesslich werden die Regulierungskosten insbesondere für kleinere Vermögensverwalter aufgrund der vorgeschlagenen Rechnungslegungs- und Organisationsvorschriften erhöht (vgl. Ziff. 5.1.1.3).

Im FIDLEG ist eine grundsätzliche Prospektpflicht enthalten. Davon ausgenommen sind aber Angebote, die sich an weniger als 500 Anleger wenden oder die einen Emissionswert von weniger als CHF 8 Mio. haben. Von diesen durch das Parlament hinzugefügten Ausnahmen werden namentlich auch KMU profitieren. Zur zusätzlichen Verminderung der wirtschaftlichen Folgen einer generellen Prospektpflicht für KMU sieht das Gesetz Erleichterungen für KMU vor (Art. 47 FIDLEG). Wie weiter vorne bei den Bestimmungen zum Prospekt dargelegt wird, bestehen indes erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Bestimmung solcher Erleichterungen, weshalb in der Verordnung einstweilen darauf verzichtet werden soll. Der Bundesrat wird aber die Entwicklungen insbesondere in der EU43 hinsichtlich des dort geplanten Wachs-

40 Gemäss Art. 62 Abs. 2 FINIG kann die Aufsichtsorganisation die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen.

41 Gemäss Art. 62 Abs. 3 FINIG ist in den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, ein Bericht über die Konformität der Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften zu erstatten. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.

42 Da Einzelunternehmen gemäss OR keine Organe haben, kann dies wie ein faktisches Verbot von Einzelunternehmen ab einer gewissen Grösse wirken.

43 Die EU gibt den Mitgliedstaaten gemäss Prospektverordnung die Möglichkeit, Emissionen bis EUR 8 Mio. von der Prospektpflicht auszunehmen. Zudem wurde ein spezieller KMU-freundlicher EU- Wachstumsprospekt in der Verordnung verankert. Der Anwendungsbereich dieses neuen Prospekts in der EU geht dabei deutlich über ein typisches KMU hinaus und kann etwa auch bei Unternehmen mit bis zu

499 Mitarbeitern zur Anwendung kommen. Die EU-Kommission soll Anfang 2019 in einem delegierten Rechtsakt den genauen Inhalt dieses Prospekts festlegen. 231.3 130/133