Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
auch den Fall, dass die Frist formell gesehen zwar eingehalten wurde, die erreichte Nachbesserung den Anforderungen jedoch nicht entspricht. In der Verordnungsbestimmung wird klargestellt, dass auch in diesen Fällen eine umgehende Meldung zu erfolgen hat.
Absätze 2–4
Die jährlichen Berichterstattungen und Meldungen zu den verlangten Verbesserungen sowie zu den Ergebnissen der laufenden Aufsicht ermöglichen der FINMA eine erste Beurteilung der Tätigkeit der AO. Werden mehrere AO errichtet, so erlauben die übermittelten Daten gewisse vergleichende Analysen.
4. Abschnitt: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation
Art. 12 Prüfung
Artikel 61 f. FINIG und Artikel 43k FINMAG lassen der AO die Wahl, ob sie die erforderlichen Aufsichts- bzw. Prüfhandlungen selbst ausführt oder dazu Prüfgesellschaften beizieht. Zieht die AO Prüfgesellschaften bei, erteilt sie den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung (die sie ggf. auch wieder entziehen kann) und beaufsichtigt deren Tätigkeit. Dabei tragen die Geprüften die Kosten der Prüfung (vgl. Art. 43k Abs. 3 FINMAG).
Art. 13 Zulassung von Prüfgesellschaften
Die AO müssen sicherstellen, dass auch im Falle des Beizugs einer Prüfgesellschaft sämtliche gesetzlichen Anforderungen sowie die Vorgaben ihres Aufsichtskonzepts eingehalten werden (vgl. Art. 80 f. FINIV), wobei gemäss der Botschaft des Bundesrates die Zulassungen nach Artikel 5 und 6 RAG in der Zuständigkeit der RAB verbleiben. Ob bei einem Beizug die Prüfgesellschaft durch die AO oder durch die geprüften Beaufsichtigten mandatiert wird, entscheidet die AO. Ebenso entscheidet die AO, inwieweit sie von sich aus Prüfaufträge gibt oder bspw. den Wechsel einer Prüfgesellschaft anordnet (vgl. Art. 43k Abs. 3 FINMAG).
Für die Ausführungsbestimmungen zu den Zulassungsbedingungen für Prüfgesellschaften werden die entsprechenden Bestimmungen der RAV übernommen (Art. 11b, 11c und 11i Abs. 1 Bst. b).
Art. 14 Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern
Absätze 1 und 2
Die Regelung der Zulassungsbedingungen für leitende Prüferinnen und Prüfer entspricht der bis anhin in Artikel 11g RAV für sog. DUFI-Prüfungen vorgesehenen Regelung mit der Ausnahme, dass die Anzahl der Weiterbildungsstunden acht statt vier beträgt. Zudem dürfen sich das Fachwissen und die Praxiserfahrung nicht einzig auf den Bereich des GwG beziehen (inkl., solange möglich, sog. DUFI-Prüfungen), sondern müssen zu einem Teil auch im Rahmen von Kontrollen gemäss FIDLEG bzw. – vor dessen Inkrafttreten – gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c KAG erworben worden sein.
Absatz 3
Eine analoge Regelung wie in Artikel 12 Absatz 2terRAV gewährleistet, dass bspw. Prüfer von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen ohne Weiteres auch für Prüfungen im AO-Bereich eingesetzt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Zulassung als Revisionsexperte vorliegt.
231.3 127/133