Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.1.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen
5.1.1.1 Kundinnen und Kunden
Der aus den neuen Verordnungen resultierende Nutzen fällt in erster Linie bei den Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern durch verbesserten Informationszugang und Schutz vor unangemessenen und ungeeigneten Anlageprodukten an. Dazu zählen die erweiterten Möglichkeiten der aussergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Ombudsstelle. Zusätzlichen Schutz der Kundinnen und Kunden bieten die Eigenkapitalvorschriften für Vermögensverwalter und andere Finanzinstitute sowie die Pflicht für Kundenberaterinnen und -berater zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens CHF 500 000.
5.1.1.2 Finanzdienstleister allgemein
Die vorliegenden Verordnungen enthalten in Zusammenarbeit mit Vertretern der Branche erarbeitete, für Finanzdienstleister teilweise detaillierte Informations-, Verhaltens-, Dokumentations-, Rechenschafts-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Interessenkonflikten.37 Zu den Verhaltensregeln gehört auch die Pflicht zur Durchführung einer Angemessenheits- und Eignungsprüfung. Bei blosser Ausführung von Kundenaufträgen müssen jedoch keine Angemessenheits- und Eignungsprüfungen vorgenommen werden. Diese Bestimmungen und auch die damit verbundenen Kosten bei den Finanzdienstleistern sind bereits auf Gesetzesstufe verankert, weshalb auf Stufe der Verordnungen keine wesentlichen neuen Kosten anfallen. Die Gleichstellung der elektronischen Rechenschaftsablage auf einem Speichermedium mit der Papierform bietet den Finanzdienstleistern die notwendige Flexibilität, um die für sie und die Kunden gewünschte Form zur Erfüllung der Rechenschaftsvorschriften zu wählen.
5.1.1.3 Vermögensverwalter
Die Anforderungen an die Vermögensverwalter werden im Bereich der Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungspflichten gegenüber heute verschärft, indem im Rahmen der Prüfung nach Artikel 62 FINIG auch eine Prüfung der Rechnungslegung zu erfolgen hat. Dies ist dadurch begründet, dass bei der Festlegung der Eigenmittelanforderungen die Fixkosten sowie weitere buchhalterische Positionen massgeblich sind (Art. 23 Abs. 2 FINIG; Art. 20 ff. FINIV), welche auf nachvollziehbare Weise festgestellt werden müssen.38 Rechnungsprüfungen sind allerdings für Vermögensverwalter mit Kosten verbunden, zumal bislang viele der Vermögensverwalter aufgrund Nichterreichens der Schwellenwerte im OR gar nicht revidiert werden.39 Zur Begrenzung dieses Kostenanstiegs darf die zuständige Aufsichtsorganisation unter Berücksichtigung der Risiken die Prüfperiodizität für den aufsichtsrechtlichen Teil mit derjenigen für die Rechnungslegung koppeln, so dass im besten Fall nur alle vier Jahre eine
37 Zum Inhalt der Informationspflicht von Finanzdienstleistern gehört gemäss FIDLEG Art. 8 zwingend auch der Hinweis über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle.
38 Die Definition der Fixkosten entspricht geltendem Recht und beinhaltet neben dem Personal- und Sachaufwand sowie den Abschreibungen auf dem Anlagevermögen auch den Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
39 Im Rahmen einer bereits 2013 erstellten Regulierungskostenanalyse des schweizerischen Rechnungslegungs- und Revisionsrechts durch die ZHAW wurden die Kosten für eine eingeschränkte Revision auf rund CHF 5 000 bis CHF 8 000 und für eine ordentliche Revision auf rund CHF 20 000 bis CHF 25 000 geschätzt. Es ist zu erwarten, dass diese Schätzung nach wie vor aktuell ist. 231.3 129/133