Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeines
Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG; SR 950.1) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG; SR 954.1) verabschiedet. Das FIDLEG enthält für alle Finanzdienstleister Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert den Kundinnen und Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gegenüber Finanzdienstleistern. Mit dem FINIG wird eine kohärente Aufsichtsregelung für Finanzinstitute (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Als wesentliche Neuerung werden auch Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen, Verwaltern von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen und Trustees einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Mit den beiden Erlassen werden sowohl der Kundenschutz verbessert als auch vergleichbare Anforderungen für die Finanzdienstleister geschaffen.
1.2 Finanzdienstleistungsgesetz
Das FIDLEG statuiert zunächst aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln für Finanzdienstleister. Zu diesen zählen nebst den Informationspflichten insbesondere auch die Prüfpflichten. So sind Finanzdienstleister verpflichtet, bei der Beratung der Kundin oder des Kunden im Zusammenhang mit einzelnen Transaktionen (transaktionsbezogene Anlageberatung) eine Angemessenheitsprüfung und bei einer Beratung unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolio (portfoliobezogene Anlageberatung und Vermögensverwaltung) eine Eignungsprüfung durchzuführen. Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. Keine Anwendung finden die Verhaltensregeln in Bezug auf institutionelle Kunden. Professionelle Kunden können auf die Anwendung der Verhaltensregeln weitestgehend verzichten.
Damit Finanzdienstleister die Verhaltensregeln des FIDLEG einhalten können, müssen sie gewisse organisatorische Vorkehrungen treffen. Dazu gehört, dass sie Interessenkonflikte möglichst vermeiden, oder aber diese der Kundin oder dem Kunden gegenüber offenlegen. Die Annahme von Entschädigungen Dritter ist nur zulässig, wenn die Kundinnen und Kunden vorgängig ausdrücklich informiert wurden oder wenn die Entschädigungen vollumfänglich den betroffenen Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Das FIDLEG enthält auch Anforderungen an in der Schweiz tätige Kundenberaterinnen und -berater. Diese müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln und das nötige Fachwissen verfügen. Kundenberaterinnen und -berater, die für nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister tätig sind, müssen sich zudem in ein Beraterregister eintragen lassen.
Zwecks Verbesserung der privaten Rechtsdurchsetzung stärkt das FIDLEG die Institution der Ombudsstelle. Neu müssen sich alle Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen. Die Ombudsstellen bedürfen inskünftig einer behördlichen Anerkennung. Ihnen kommt aber weiterhin keine Entscheidkompetenz zu. Zudem statuiert das FIDLEG einen allgemeinen Anspruch jeder Kundin oder jedes Kunden auf Herausgabe einer Kopie der sie oder ihn betreffenden Dokumente.
Ferner führt das FIDLEG für öffentlich angebotene oder an einem Handelsplatz zugelassene Effekten – soweit sie nicht unter eine der zahlreichen Ausnahmen fallen – vereinheitliche Prospektanforderungen ein. Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, wenn komplexere Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkundinnen und -kunden eine
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