Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
2 Ausführungsbestimmungen
2.1 Finanzdienstleistungsverordnung
Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum FIDLEG. Sie konkretisiert im Interesse der Rechtssicherheit vorab den territorialen Anwendungsbereich des FIDLEG und der FIDLEV und verschiedene Begriffe, darunter denjenigen des Angebots, welcher nicht nur für die Anwendbarkeit des FIDLEG, sondern auch für diejenige des KAG eine zentrale Rolle spielt.
In einem ersten Themenkreis konkretisiert die FIDLEV die im FIDLEG statuierten aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zur Organisation und zum Beraterregister sowie zur Rechtsdurchsetzung (Kundendokumentation und Ombudsstelle). Dabei orientiert sich die Verordnung an den bewährten Regeln auf Stufe Selbstregulierung sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an den Regeln der EU. Die Verordnung enthält insbesondere Bestimmungen zu den Informationspflichten und zu den Pflichten zur Eignungsprüfung sowie zur Dokumentation und Rechenschaft. Weiter werden Regeln in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen und die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (best Execution) festgelegt. So müssen Finanzdienstleister zur Bearbeitung von Kundenaufträgen insbesondere über Verfahren und Systeme verfügen, welche die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen. In Bezug auf die Organisation von Finanzdienstleistern wird u.a. festgehalten, dass Finanzdienstleister mit den Vergütungen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden schaffen dürfen. Überdies werden ausführliche Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten statuiert. Die FIDLEV konkretisiert ferner die Vorgaben für Kundenberaterinnen und -berater, insbesondere an die Berufshaftpflichtversicherung und statuiert detaillierte Anforderungen an die Registrierungsstelle. Einzelne Ausführungsbestimmungen haben zudem die Rechtsdurchsetzung zum Gegenstand.
In einem zweiten Themenkreis enthält die FIDLEV die Ausführungsvorschriften zu den im FIDLEG statuierten Prospektpflichten. Diese konkretisieren vorab die Ausgestaltung und den Inhalt des Prospekts, enthalten aber auch Vorschriften zur Prüfung des Prospekts, zur Prüfstelle und zur Aufsicht der FINMA über die Prüfstelle sowie zur Veröffentlichung. Die Bestimmungen orientieren sich im Wesentlichen an den aktuellen Regularien der SIX Swiss Exchange. Diese entsprechen materiell internationalen Vorgaben. Besonders zu erwähnen ist, dass nebst diversen Formen von Anleihen auch strukturierte Produkte von einer nachträglichen Prospektprüfung profitieren können. Was die im FIDLEG vorgesehenen möglichen Erleichterungen für KMU angeht, so hat sich während der Arbeiten an der Verordnung ergeben, dass auf solche weitgehend verzichtet werden kann und soll. Dies zum einen deshalb, weil kleinere Unternehmen bereits von der Sache her im Prospekt oft gar keine Angaben zu machen haben und die entsprechenden Rubriken im Prospekt leer lassen können und zum anderen der Investor auch bei KMU einen berechtigten Anspruch auf Transparenz hat. Es hat sich auch als äusserst schwierig herausgestellt, für die Transparenz wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen. Zu bedenken ist sodann vor allem aber auch, dass das Parlament in den Beratungen zum Gesetz die Ausnahmen von der Prospektpflicht deutlich ausgeweitet und grosszügig ausgestaltet hat. So ist zum Vornherein kein Prospekt zu erstellen für öffentliche Angebote, die einen Gesamtwert von 8 Mio. Franken nicht übersteigen oder für solche, die sich an weniger als 500 Anleger richten. Von diesen Erleichterungen werden gerade KMU häufig Gebrauch machen können. Der Bundesrat verfolgt aber die Entwicklungen im Prospektrecht im Ausland weiter und er wird, insbesondere wenn klarere Informationen über Inhalt und Ausgestaltung zu dem in der EU der angekündigten Wachstumsprospekt für KMU vorliegen, noch einmal prüfen, ob sich hier neue Erkenntnisse mit Blick auf einen Schweizer KMU-
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