Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen.
1.3 Finanzinstitutsgesetz
Das FINIG enthält die Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute. Diese werden jeweils über ihre typische, allgemeine Geschäftstätigkeit definiert. Die für die bisher regulierten Finanzinstitute geltenden Bestimmungen, mithin die Bestimmungen über Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt), wurden grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Erlassen (Kollektivanlagengesetz [KAG; SR 951.31] und Börsengesetz [BEHG; SR 954.1]) übernommen. Neu werden auch Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen oder von individuellen Kundenvermögen sowie Trustees regulatorisch erfasst und einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Erstere müssen strengeren Anforderungen genügen als die Vermögensverwalter von Individualvermögen und die Trustees.
Das FINIG sieht eine nach Finanzdienstleistern differenzierte Bewilligungskaskade vor. Die höhere Form der Bewilligung umfasst neu auch die darunter liegende(n) Bewilligungsform(en), wobei die Bankenbewilligung die höchste Bewilligungsform darstellt. Das kaskadenhafte Bewilligungsregime befreit nicht von der Einhaltung der Pflichten für die jeweils ausgeübte Tätigkeit, sondern lediglich von der formellen Einholung einer zusätzlichen Bewilligung. Von der Bewilligungskaskade teilweise ausgenommen ist die Fondsleitung, deren Hauptzweck die Ausübung des Fondsgeschäfts sein muss.
Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden gemäss FINIG durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt, wobei die Überwachung über die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften durch die Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen im Kompetenzbereich der für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden verbleibt. Das Aufsichtsmodell über die Vermögensverwalter von Individualvermögen und die Trustees – sowie im Übrigen auch für sog. Handelsprüfer gemäss Edelmetallkontrollgesetz (EMKG; SR 941.31) – beruht auf folgender Konzeption:
– Die Bewilligungserteilung obliegt der FINMA.
– Die Tätigkeit der laufenden Aufsicht (inkl. der Prüftätigkeit) der Beaufsichtigten wird – vorbehaltlich einer Gruppenaufsicht – von durch die Branche zu errichtenden Aufsichtsorganisationen (AO) wahrgenommen.
– Die AO bedürfen ihrerseits der Bewilligung der FINMA und werden von ihr beaufsichtigt. Sie sind keine staatlichen Behörden, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz bei der FINMA verbleibt.
– Im Übrigen nehmen die AO auch die Aufsicht nach dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) wahr und können darüber hinaus – in der Funktion einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach GwG – die GwG-Aufsicht über nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre ausüben, soweit sie über eine Anerkennung als GwG-SRO verfügen.
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