Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Prospekt und eine allfällige kurzfristige Anpassung der vorliegenden Verordnungsbestimmungen ergeben könnten.
In einem dritten Themenkreis enthält die FIDLEV die Ausführungsvorschriften zum Basisinformationsblatt, insbesondere in Bezug auf dessen Inhalt, Gestaltung und Umfang. So darf das Basisinformationsblatt nicht mehr als drei Seiten umfassen und muss insbesondere Angaben enthalten zum Ersteller, zur Art des Produkts, zum Risikoprofil des Produkts und zu den Kosten. Die entsprechenden Vorschriften lehnen sich eng an die europäische Regelung für Basisinformationsblätter an, ohne diese indes unbesehen zu übernehmen. Insbesondere wird darauf verzichtet, zwingend die Verwendung eines Risikoindikators vorzuschreiben, da dieser für die Anlegerinnen und Anleger irreführend sein kann.1 Ferner regelt die FIDLEV die Modalitäten der Breitstellung des Basisinformationsblatts sowie die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt.
Abschliessend ist zu erwähnen, dass mit der FIDLEV u.a. die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311) materiell geändert wird, indem vereinzelt Teile der bestehenden FINMA-Praxis kodifiziert werden, insbesondere zu Geschäften mit Nahestehenden und sog. Gating-Verfahren bei kollektiven Kapitalanlagen sowie zur Etikettierung bei strukturierten Produkten.
2.2 Finanzinstitutsverordnung
Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FINIG und regelt somit die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie die Grundzüge der Aufsicht. Sie konkretisiert im Interesse der Rechtssicherheit vorab den territorialen Geltungsbereich des FINIG und der FINIV sowie verschiedene Begriffe zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich.
In weiteren allgemeinen Bestimmungen nimmt die FINIV – in Konkretisierung der vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungskaskade – die Versicherer von der Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen aus. Dies entspricht dem geltenden Recht. Zudem hält die FINIV für sämtliche Finanzinstitute fest, welche Angaben und Unterlagen ein Bewilligungsgesuch enthalten muss und bei welchen Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatsachen vorgängig eine Bewilligung einzuholen ist. Dazu treten einzelne allgemeine, überwiegend prinzipienbasierte Anforderungen an Finanzinstitute namentlich in organisatorischer Hinsicht und bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte.
Spezifische und differenzierte Anforderungen gelten für die einzelnen Typen von Finanzinstituten. Zuunterst in der Bewilligungskaskade stehen die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellten Vermögensverwalter von Individualvermögen und Trustees. Deren Anforderungen insbesondere zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln sind tiefer ausgestaltet als bei den übrigen Finanzinstituten mit höheren Formen einer Bewilligung (Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser). Dabei ermöglichen bewegliche Vorgaben eine risikoorientierte Sicht im Einzelfall. So ist etwa die konkrete Organisation bspw. abhängig von der Zahl der Kunden, des Volumens der verwalteten Vermögenswerte sowie den eingesetzten Anlagestrategien und gewählten Produkte. Eine verhältnismässige Ausgestaltung der Anforderungen soll auch mit Schwellenwerten erreicht werden. Solche entscheiden namentlich darüber, ob Vermögensverwalter und Trustees über einen von der Geschäftsführung unabhängigen Verwaltungsrat, Aufsichtsrat o.ä. und über eine eigenständige interne Revision verfügen müssen.
1 Vgl. für Einzelheiten die Ausführungen unter Ziffer 3.4.1. 231.3 10/133