Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Schliesslich sind mehrere Vorbehalte zu Gunsten von Einzelunternehmen vorgesehen sowie einzelne Kompetenzen der FINMA, um Ausnahmen oder Erleichterungen zu gewähren.

Für die in der Bewilligungskaskade über den Vermögensverwaltern und Trustees stehenden Verwalter von Kollektivvermögen und die Fondsleitungen sowie die Wertpapierhäuser gelten abgestufte und teils höher ausgestaltete Anforderungen zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln etc. Dazu werden i.d.R. die in der KKV und der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV; SR 954.11) enthaltenen Bestimmungen über Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt) grundsätzlich materiell unverändert in die FINIV übernommen. Vorgesehen sind auch bei diesen Typen von Finanzinstituten einzelne Kompetenzen der FINMA, um Ausnahmen oder Erleichterungen zu gewähren.

Schliesslich wird mit der FINIV u.a. die KKV materiell geändert, indem insbesondere der im KAG vorgesehene Begriff der sog. operativen Gesellschaften näher definiert wird und Vorgaben zur Genehmigung von Kollektivanlagen in Form von Exchange Traded Funds (ETFs) mit Blick auf die Kotierung erfolgen.

2.3 Aufsichtsorganisationenverordnung

Die Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der vom Gesetz für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees – sowie von sog. Handelsprüfern gemäss EMKG – vorgesehenen Aufsichtsorganisationen (AO). Diese üben die laufende Aufsicht der ihnen unterstellten Finanzinstitute nach Massgabe eines risikobasierten Aufsichtskonzepts aus. Dabei gibt die FINMA ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Eine AO hat die Wahl, ob sie die erforderlichen Aufsichts- bzw. Prüfhandlungen selbst ausführt oder dazu Prüfgesellschaften beizieht. Die finanzielle Ausstattung einer AO ist auf eine langfristige wirtschaftliche Tragbarkeit ihres Geschäftsmodells auszurichten.

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