Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 17 Seiten
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Explizite Zustimmung: 14 Teilnehmende
Kantone: 9 (BE, BS, GE, GL, SG, SH, SZ, VS, ZG)
Parteien: 2 (CVP, FDP)
Organisationen: 3 (Handelskammer beider Basel, SAV, SBV)
Ablehnung: GR
Datenbekanntgabe an die kantonalen Steuerbehörden (Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis und Abs. 8 VE-AVIG)
Sechs Kantone (BS, GE, GL, GR, SZ, ZG) sowie zwei Organisationen (FER, SBV) begrüssen die Möglichkeit der Datenbekanntgabe an kantonale Steuerbehörden. GR begrüsst diese Anpassung explizit wegen der administrativen Erleichterung.
Einzig die AIHK lehnt die neue vorgesehene Möglichkeit der Datenbekanntgabe an die Steuerbehörden ab, weil sie die Notwendigkeit einer solchen Erleichterung nicht sehen.
BE fordert einen Hinweis in Absatz 8 zur Notwendigkeit der sicheren elektronischen Datenübertragung. SZ fordert, dass die Datenbekanntgabe automatisch und ohne Zusatzaufwand für die Durchführungsstellen erfolgt.
Explizite Zustimmung: 8 Teilnehmende
Kantone: 6 (BS, GE, GL, GR, SZ, ZG)
Parteien: -
Organisationen: 2 (FER, SBV)
Ablehnung: AIHK
3.2 Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des AVG
Anpassung der Artikel 25 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 35 VE-AVG
Fünf Kantone (BE, BS, UR, VD, ZG) sowie FER befürworten explizit den Vorschlag für die Regelung der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im System der öAV. VS begrüsst die Anpassungen in Absatz 3 Buchstaben g und k, damit die Arbeit im Rahmen der IIZ erleichtert werden kann. BE möchte auch im umgekehrten Sinn Zugriffsrechte der Mitarbeitenden in den RAV zu den Informationssystemen der IV. Zudem erachten sie es als prüfenswert, Zugriffsrechte für die Suva vorzusehen.
BL würde es sehr begrüssen, in Artikel 35 Absatz 3bis die Bestimmung der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte explizit dem Bundesrat zu delegieren. FR bemerkt, dass die Zugriffe auf das Informationssystem für die öAV detaillierter beschrieben werden müssen und fragt sich, ob den Kantonen ein gewisser Spielraum für den Datenaustausch mit den Organen der IV zusteht.
ZH ist mit der Streichung von Absatz 3 Buchstabe f nur einverstanden, wenn die Arbeitslosenkassen weiterhin Zugriff auf die Daten des Informationssystems für die öAV haben.
TG fordert, dass die Zugriffe der Sozialhilfe gemäss Absatz 3 Buchstabe k den Kantonen keine Kosten verursacht.
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