Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 17 Seiten

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VS fordert ebenfalls, dass die Anmeldebedingungen klar auf Verordnungsstufe geregelt werden. BL regt an, in den Artikeln 10 Absatz 3 und 17 Absatz 2 das Wort «melden» in «anmelden» anzupassen.

Explizite Zustimmung: 5 Teilnehmende

Kantone: 3 (GE, GL, JU)

Parteien: -

Organisationen: 3 (FER, GastroSuisse, SGB)

Ablehnung: LU

Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeitsentschädigung (Art. 41 VE-AVIG)

SZ erachtet es als korrekt, Absatz 3 in Artikel 41 AVIG zu belassen. BE macht die Anregung zu prüfen, ob Artikel 41 Absatz 2 AVIG überhaupt gestrichen werden soll, weil es sich nicht um eine Pflicht, sondern um ein Recht auf Zwischenbeschäftigung handelt. Im Weiteren schlagen sie eine kleine sprachliche Anpassung in den Absätzen 3 und 4 vor. ZH weist mit Beibehaltung der Absätze 3 und 4 von Artikel 41 AVIG darauf hin, dass es zu Inkongruenzen bei der Sanktionierung führt, wenn eine zugewiesene Zwischenbeschäftigung abgelehnt würde. GE merkt an, dass auch Artikel 50 AVIG zu streichen ist.

Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1bis VE-AVIG)

SG findet es notwendig, bei der Aufzählung der Aufgaben der Arbeitslosenkassen auch Rückforderung und Verrechnung zu erwähnen. BE erachtet einen Hinweis auf Artikel 35 AVG unter den Buchstaben b und e als sinnvoll.

Zugriff auf die Informationssysteme (Art. 96c VE-AVIG)

Angesichts der vielen Änderungen in diesem Artikel schlägt BE vor, eine Totalrevision dieses Artikels zu prüfen.

Zugriff auf das Einwohnerregister (Art. 96d VE-AVIG)

Die Möglichkeit des Zugriffs auf kantonale Einwohnerregister durch die Durchführungsstellen wird von neun Kantonen (BE, BS, GE, GL, SG, SH, SZ, VS, ZG), der CVP und FDP sowie von drei Organisationen (Handelskammer beider Basel, SAV, SBV) explizit begrüsst, weil durch den digitalen Datenaustausch der Verwaltungsaufwand vereinfacht und die Qualität der Dienstleistungen erhöht wird. Einzig GR lehnt diesen Vorschlag ab.

SG schlägt vor, den Vorbehalt des kantonalen Rechts zu streichen. Durch die Führung eines elektronischen Registers soll der Vollzug von Bundesrecht nicht erschwert werden. SZ begrüsst explizit, dass der Zugriff nun auch auf Bundesgesetzebene legitimiert wird. BE unterstützt diese Anpassung ausdrücklich, weil der kantonale Vollzug damit erleichtert wird.

GR hingegen beantragt diese Anpassung zu streichen mit der Begründung, dass es nicht in der Bundeskompetenz liegt, den Zugriff auf die kantonalen Einwohnerregister zu regeln.

SH erachtet den Verweis auf Artikel 85b AVIG als überflüssig.

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