Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 17 Seiten

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ZH schlägt vor, auf Gesetzesstufe nur die Kompetenzdelegation zur Verlängerung der Höchstdauer festzuhalten:

«Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängert werden kann.»

Die Voraussetzungen können auf Verordnungsstufe festgelegt werden.

Die Aargauische Industrie- und Handelskammer (AIHK) ist mit den vorgeschlagenen Voraussetzungen nicht einverstanden. Die Bedingungen für eine erste Verlängerung der Höchstbezugsdauer sollen überdacht werden. Die Voraussetzung für eine erneute Verlängerung ist präziser zu formulieren. Weiter soll Artikel 35 Absatz 2 AVIG um einen Satz ergänzt werden, dass die befristete Verlängerung der Höchstdauer der KAE jeweils allen Arbeitnehmenden, deren Arbeitgeber im Befristungszeitraum Kurzarbeit voranmeldet, zugutekommen kann.

SPS und SGB lehnen die neue Regelung ab und beantragen, auf die vorgeschlagenen Änderungen zu verzichten. Die beiden Voraussetzungen sind nicht praxistauglich. Einerseits ist die Anzahl Voranmeldungen für KAE stark von saisonalen Entwicklungen geprägt, andererseits ist die Arbeitsmarktprognose als Indikator zu unsicher.

Explizite Zustimmung: 23 Teilnehmende

Kantone: 11 (AG, BL, GE, GR, LU, OW, SO, TG, UR, VD, ZG)

Parteien: 3 (CVP, FDP, SVP)

Organisationen: 10 (Centre Patronal, FER Geneve, hotelleriesuisse, KMU Forum, SAV, SBV, SGV, VSEI, Swiss Textiles, SSV)

Ablehnung: 9Teilnehmende

Kantone: 5 (FR, JU, NE, SG, VS)

Parteien: 1 (SPS)

Organisationen: 3 (SGB, CDEP-SO, AIHK)

3.1.4. Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln Anmeldung bei Arbeitslosigkeit (Art. 10 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 VE-AVIG)

Die Anpassung der Gesetzesartikel für die Möglichkeit einer elektronischen Anmeldung oder bei der zuständigen Amtsstelle wird von drei Kantonen (GE, GL, JU), sowie von drei Organisationen (FER, GastroSuisse, SGB) explizit begrüsst.

Einzig LU beantragt, dass die Gemeindearbeitsämter weiterhin ein Vollzugsorgan der ALV bleiben und lehnt die vorgeschlagene Fassung ab. Mit der Beibehaltung der Gemeinden als Vollzugsorgane der ALV können die Kantone wie bis anhin selber entscheiden, wo die persönliche Anmeldung erfolgen soll.

JU begrüsst die Anpassungen, stellt jedoch fest, dass eine Registrierung mit sicheren Mitteln erforderlich ist, um das Betrugsrisiko zu begrenzen und die Adresse und Anwesenheit der Person in der Schweiz zu überprüfen.

NE stellt fest, dass die Anforderungen, die von Arbeitssuchenden bei der elektronischen Anmeldung zu erfüllen sind, spezifiziert werden müssen. Für die kurzfristige Identifizierung einer Person durch die kantonale Behörde ist es notwendig, die Fristen und Verfahren in der Verordnung festzulegen, indem den Kantonen ein pragmatischer Weg zur Bewältigung des Übergangs angeboten wird.

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