Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten
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Produktionssystembeiträge
Im Rahmen der Produktionssystembeiträge sollen hauptsächlich Massnahmen im Bereich Umwelt umgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Beiträge die Kriterien der Green Box weiterhin erfüllen. Zentral ist hierbei die Ausgestaltung des neuen Elementes der Leistung am Markt, welches noch nicht abschliessend definiert ist. Diese Komponente soll jedoch so umgesetzt werden, dass die Green Box Kompatibilität der Produktionssystembeiträge weiterhin sichergestellt ist.
Tiergesundheitsbeiträge
Ziel der Tiergesundheitsbeiträge ist eine langfristige Reduktion des Antibiotikaeinsatzes und damit eine Reduktion der Resistenzlage. Dies wirkt sich positiv auf die Gesundheit des Menschen aus. Die Minimierung des Antibiotikaverbrauchs ist mit höheren Ausgaben verbunden, weswegen der Bund hier unterstützend eingreifen will. Beiträge an die Tiergesundheit werden nur im Rahmen von staatlich geprüften und zertifizierten Programmen ausbezahlt. Dafür werden spezifische Kriterien, wie Haltungsbedingungen, Fütterung, medizinisch messbare Gesundheit und Einsatz von Tierarzneimitteln festgelegt. Weiter müssen die Bauern nachweisen können, dass sie an spezifischen Gesundheitsprogrammen teilgenommen haben, die zur Tiergesundheit beitragen oder ihre Tiere eine besonders gute Tiergesundheit aufweisen. Die Bauern werden mit den Beiträgen für die höheren Produktionskosten, welche mit einer verbesserten Tiergesundheit einhergehen, entschädigt. Die Beiträge sind daher nicht produktionsanreizend und erfüllen die spezifischen Kriterien einer Umweltzahlung unter Paragraph 12, Anhang 2. Die Tiergesundheitsbeiträge sind somit kompatibel mit der Green Box.
7.2.1.4 Weitere Aspekte im Kontext der AP 22+
Inlandleistung
Im Rahmen der AP 22+ wird mittels eines Fragebogens die Aufhebung der Inlandleistung zur Diskussion gestellt. Die Inlandleistung ist ein Instrument der Koppelung von Importen an den Verkauf von inländisch produzierter Ware und stellt damit eine zusätzliche einschränkende Bedingung an die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents, welche in der Verpflichtungsliste der Schweiz nicht vorgesehen ist, und bevorteilt das inländische Angebot gegenüber den Importen. In einem Fall betreffend eine ähnliche Koppelung71 ist ein WTO-Panel zum Schluss gekommen, dass ein solches System WTO-rechtswidrig ist.
Zulagen Milchwirtschaft
Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die Inlandstützung direkt an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlt wird (Artikel 1(a)). Die vorgeschlagene Ausbezahlung der Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Produzentinnen und Produzenten ist daher aus WTO-Sicht zu begrüssen.
Weinklassierung
Die Übertragung der Verantwortung von den Kantonen auf die Produzenten und die Erteilung der Berechtigung für Produzentengruppierungen von Weinen mit ausländischer geografischer Angabe, ein Eintragungsgesuch einzureichen, ermöglicht eine Harmonisierung mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung gemäss TRIPS-Abkommen. Mit der neuen Klassierung der Schweizer Weine werden ausländische geografische Angaben für Wein nach Artikel 63 LwG gleich wie schweizerische geografische Angaben für Wein anerkannt.
7.2.2 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erfährt das Verhältnis zum bilateralen Recht zwischen der Schweiz und der EU keine grundsätzliche Änderung. Die Implementierung der neuen Instrumente soll kompatibel zu den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz-EU (insbesondere Agrarabkommen und Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens 1972 Schweiz-EU) ausgestaltet werden.
71 Siehe Fall Turkey – Rice (DS 334, https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds334_e.htm).