Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/79: Agrarpolitik ab 2022 · 161 Seiten

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7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

7.2.1 Verpflichtungen in der WTO

Die beantragen Neuregelungen betreffen prioritär die Massnahmen zur internen Stützung, welche die Schweiz in der WTO notifizieren muss. Es ist daher notwendig, deren Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht, insbesondere dem Abkommen vom 15. April 1994 über die Errichtung der Welthandelsorganisation und dessen Anhang 1A.3 (WTO-Agrarabkommen) eingehend zu analysieren. Die Einschätzung zur internationalen Vereinbarkeit anderer Massnahmen oder deren Bedeutung für die Schweiz (z.B. Abschaffung Inlandleistung) wurde bereits im jeweiligen Kapitel zur Neuregelung diskutiert und wird daher hier nur noch kurz erläutert.

7.2.1.1 Vorgaben im Bereich der internen Stützung

Das WTO-Agrarabkommen beschreibt in Anhang 2 präzise, welche Bedingungen für Direktzahlungen erfüllt sein müssen, damit diese als nicht oder nur geringfügig produktionsverzerrend gelten und somit die Kriterien der sogenannten Green Box erfüllen. In Paragraph 6, Anhang 2 ist der Grundsatz festgelegt, dass die Ausrichtung von solchen Zahlungen nicht davon abhängig ist, ob produziert wird. Eine weitere, generelle Voraussetzung für die Qualifikation in der Green Box ist, dass keine spezifische Art der Produktion vorgeschrieben wird («not related to the type of production»). Ökologische Zahlungen und Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen können gemäss Paragraph 12 beziehungsweise Paragraph 13, Anhang 2 ebenfalls in die Green Box fallen, hier sollte die Zahlungshöhe die Mehrkosten oder die Einkommensminderung, die den Landwirtinnen und Landwirten durch die Umsetzung der Vorgaben entstehen, nicht überschreiten.

Zahlungen, welche die Voraussetzungen der Green Box nicht erfüllen, verstossen nicht gegen die handelsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in der WTO. Sie werden allerdings in die sogenannte «Amber Box» eingereiht, welche einer Limitierung unterliegt.

7.2.1.2 Bisherige Notifikation der wichtigsten Massnahmen der internen Stützung

In den folgenden Abschnitten werden jeweils nur die Massnahmen diskutiert, deren Änderungen im Rahmen der AP22+ eine direkte Auswirkung auf die Notifikation der Schweiz in der WTO haben.

Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz

Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sind Marktstützungsmassnahmen, deren Auszahlung pro Kilo Milch eine direkte Auswirkung auf die Produktion hat. Damit sind sie als Preisstützung mit dem geltenden WTO-Agrarabkommen kompatibel, unterliegen jedoch der Limitierung der Gesamthöhe der Amber Box. Gleiches gilt für die verschiedenen Marktstützungsmassnahmen (Beiträge für die Verwertung von Schafwolle), welche in ihrer Gesamthöhe jedoch vernachlässigbar sind. Auch die für bestimmte Kulturen ausbezahlten spezifischen Einzelkulturbeiträge beeinflussen den Anbau der verschiedenen Ackerkulturen und müssen somit als Marktstützung deklariert werden (Amber Box).

Im Rahmen der Tierzuchtverordnung spricht der Bund anerkannten Zuchtorganisationen Beiträge zu, um zur Verbesserung der Grundlagen im Bereich Zucht beizutragen. Die Beiträge sind unabhängig von der Produktion und werden als Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen unter Paragraph 11, Anhang 2 in der Green Box ausgewiesen.

Massnahmen im Bereich Direktzahlungen

Kulturlandschaftsbeiträge

Kulturlandschaftsbeiträge fördern die Offenhaltung der Kulturlandschaft und bestehen aus drei Beitragstypen. Sie lassen sich entsprechend ihrer spezifischen Zielsetzung folgendermassen in der Green Box einordnen: Der Zonenbeitrag Offenhaltung und der Hangbeitrag sowie der Alpungsbeitrag werden unter