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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen, wenn das betreffende Drittland:
a. die Gleichwertigkeit nachweist; und
b. im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gewährleistet, dass die gleichwertigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Art. 33 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten
Voraussetzungen eingeführt werden darf
1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur dann eingeführt werden, wenn es:
a. mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 1510 (ISPM15) unterzogen wurde und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt; und
b. mit der Markierung nach Anhang 2 des ISPM15 versehen wurde.
2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten, gilt Absatz 1 nicht.
3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen.
Art. 34 Vorsorgemassnahmen
1 Das zuständige Bundesamt kann vorsorglich die Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittländern, deren Einfuhr nicht nach Artikel 29 verboten oder die Voraussetzungen nach Artikel 31 unzureichend sind, so lange verbieten, bis das phytosanitäre Risiko abgeklärt ist. Es legt die Waren unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 3 fest.
2 Es kann für die Einfuhr von bestimmten Waren aus Drittländern Vorsorgemassnahmen anordnen, wenn:
a. von den betreffenden Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden;
b. unzureichende phytosanitär relevante Erfahrungen mit dem Handel mit den betreffenden Waren aus den betreffenden Drittländern vorliegen;
c. noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von diesen Waren aus betreffenden Drittländern ausgehen, durchgeführt wurde.
3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind unter Berücksichtigung des Anhangs 4 zu erlassen und können insbesondere folgendes beinhalten:
10 Internationaler Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel der FAO vom 27. November 2017