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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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a. systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren und Analysen der Proben;

b. Quarantäne in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gegebenenfalls vor der Ausfuhr im Ursprungsland;

c. Einfuhrverbot.

Art. 35 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von

Postdiensten und Internethandel

1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Informationen enthält:

a. zum Einfuhrverbot nach Artikel 29;

b. zu den Voraussetzungen für die Einfuhr nach Artikel 31 Absatz 2;

c. zu den Ausnahmeregelungen für das Gepäck von Reisenden (Art. 31 Abs. 4 Bst. b);

d. zu den Vorsorgemassnahmen nach Artikel 34 Absätze 1 und 2.

2 Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, stellen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung.

3 Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren festlegen.

2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU

Art. 36

1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen bestimmte Samen, sowie bestimmte Gegenstände aus Mitgliedstaaten der EU dürfen nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden.

2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und Gegenstände nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden dürfen.

3. Abschnitt: Einfuhr von Waren in Schutzgebiete

Art. 37

1 Das WBF und das UVEK legen für das jeweilige Schutzgebiet fest:

a. welche Waren nicht eingeführt werden dürfen;