Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

oder von der Schweiz aus von schweizerischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen der Aufsicht unterstehen.

– Der Schweizer Solvenztest (SST) ist das risikobasierte Solvenzsystem für Schweizer Versicherungsunternehmen. Der SST ist materiell implizit bereits im VAG verankert, soll aber in den neu formulierten Artikel 9–9b eine unmissverständliche formelle Basis finden. Dabei wird gleichzeitig die nicht mehr aktuelle Terminologie beseitigt, die sich noch an den alten Solvenzbestimmungen orientiert. An der Kalibrierung soll in dieser Vorlage aber nichts geändert werden, da dies wegen der notwendigen Detaillierung ohnehin nicht auf Gesetzesstufe erfolgen kann.

– Nach Artikel 27 Absatz 2 besteht die Möglichkeit, dass die FINMA ein Versicherungsunternehmen in begründeten Fällen von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreit. Eine Ausnahmeregelung in dieser Breite lässt sich im heutigen Finanzumfeld nicht mehr rechtfertigen. Im Übrigen war diese Ausnahmebestimmung ein Thema im Rahmen des Äquivalenzverfahrens der EU. Seitens der EU besteht die Erwartung, dass sie aufgehoben wird.

3.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

3.2.1 Sanierung von Versicherungsunternehmen

Nach dem vorher Gesagten ist die Aufnahme eines Sanierungsrechts für Versicherungsunternehmen in der heutigen Zeit nicht nur sachgerecht, sondern überdies zwingend notwendig. Der faktische Zwang zur Konkurseröffnung durch die FINMA soll ersetzt werden durch ein Sanierungsrecht, welches den Umständen im Einzelfall zu den Möglichkeiten einer Sanierung adäquat Rechnung trägt. Das vorgeschlagene Sanierungsrecht orientiert sich dabei an den Regelungen zur Bankensanierung, wobei versicherungsspezifischen Anliegen Rechnung getragen wurde. Insbesondere ist der Umstand berücksichtigt worden, dass Versicherungsnehmerinnen und -nehmer andere vertragliche Interessen haben als Bankkundinnen und -kunden. Versicherungsnehmerinnen und -nehmer haben in den allermeisten Fällen ein überwiegendes Interesse daran, dass ihre abgeschlossenen Versicherungsverträge weiterlaufen, insbesondere weil ein Wechsel unter Umständen sehr erschwert sein kann (Krankenzusatzversicherungsbereich). Dabei rückt das Interesse auf Rückerstattung der bezahlten Versicherungsprämie für die Restlaufzeit des dahingefallenen Versicherungsvertrages meistens in den Hintergrund.

3.2.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept

Über die Kategorisierung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer soll entsprechend dem für diese erforderlichen Schutzniveau ein abgestuftes Regulierungs- und Aufsichtsregime für die Versicherungsunternehmen geschaffen werden. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch im Bereich der Aufsicht Rechnung getragen. Da im Versicherungsbereich der Fokus der Regulierung und Aufsicht im Ver-