Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

gleich zum Bankensektor naturgemäss weniger auf dem Funktionsschutz (Systemstabilität) liegt, führt eine Anpassung der Regulierungsintensität nicht zu unvertretbaren Risiken für den Finanzplatz. Die Schweiz soll mit diesem System vielmehr international konkurrenzfähig bleiben, ohne die Äquivalenz mit der EU-Regulierung zu gefährden. Weiter soll es nicht Ziel der Anpassungen sein, den Versicherungsunternehmen neue Konzernstrukturen aufzuzwingen (z. B. soll keine Separierung des Geschäfts mit nicht-professionellen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern verlangt werden). Die Versicherungsunternehmen wären vielmehr frei, sich so aufzustellen, dass sie von den Erleichterungen profitieren können.

3.2.3 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Durch die vorgeschlagenen Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler wird ein level playing field zu den Regelungen im FIDLEG geschaffen und der Auftrag des Parlaments, die Verhaltensregeln einer Vernehmlassung im Rahmen einer VAG-Revision zu unterziehen, vollzogen. Die Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind darüber hinaus spezifisch auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zugeschnitten, in dem nicht tel quel jede Erbringung einer Versicherungsberatung den Verhaltenspflichten unterliegt, sondern insbesondere die Erbringung von Versicherungsberatung bezüglich qualifizierten Lebensversicherungsprodukten. Diese teilweise komplexen Produkte rechtfertigen besondere Verhaltensregeln, insbesondere entsprechende Informations- und Dokumentationspflichten, wogegen im klassischen Retailgeschäft solche Verhaltensregeln nicht angemessen erscheinen.

3.3 Umsetzung

Einige der Gesetzesbestimmungen werden im Rahmen der allgemeinen bundesrätlichen Kompetenz in beschränktem Umfang auf Verordnungsstufe detaillierter ausgeführt werden müssen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich hieraus spezifische Umsetzungsprobleme ergeben.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Versicherungsaufsichtsgesetz

1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Zwecks besserer Lesbarkeit werden neu an verschiedenen Stellen Abschnittstitel eingefügt.