Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten
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3. Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201626 zur Legislaturplanung 2015–2019 als Totalrevision angekündigt. Nach vertieften Analysen durch den Eigner (WBF/EFD) und den ETH-Rat wurde festgestellt, dass der aktuelle Revisionsbedarf des ETH-Gesetzes nicht demjenigen einer Totalrevision entspricht.
4. Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 BV. Artikel 63a Absatz 1 BV verleiht dem Bund die Kompetenz, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen zu betreiben und Artikel 64 Absatz 3 BV gibt ihm die Kompetenz, Forschungsanstalten zu errichten, zu übernehmen oder zu betreiben.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen werden durch diese Vorlage nicht berührt.
4.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage enthält keine neuen Fördertatbestände oder Aufgaben für den Bund. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sind für den Bund keine direkten Mehr- oder Minderkosten zu erwarten. Die Beiträge für den ETH-Bereich werden im Rahmen der jeweiligen BFI-Botschaften beim Parlament beantragt. Es sind keine personellen Auswirklungen für den Bund zu erwarten.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.
26 BBl 2016 1105, hier 1220