Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten
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sowie die Regelung von Einzelheiten im Rahmen der Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegiert werden. Das beinhaltet jedoch nicht, dass die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten eigene Personalkategorien mit Pauschallöhnen definieren können. Die Personalkategorien mit Pauschallöhnen und die Pauschallohnfestlegungskriterien sind in der PVO-ETH durch den ETH-Rat zu definieren und vom Bundesrat zu genehmigen. In der PVO-ETH wird daher vorzusehen sein, dass z.B. die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten bei den Pauschalentlöhnten die Lohnvorgaben des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu beachten haben. Für die Delegationsmöglichkeit bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Darunter fällt beispielsweise die Anstellung von Professorinnen und Professoren gemäss Artikel 17 Absatz 4 ETH-Gesetz (neu Art. 17a Abs. 5), die nicht delegierbar ist.
Absatz 5 bildet weiterhin die gesetzliche Grundlage, um in begründeten Ausnahmefällen Professorinnen und Professoren der ETH über das AHV-Alter hinaus zu beschäftigen. Solche Arbeitsverhältnisse konnten nach der allgemeinen Regelung für Arbeitsverhältnisse in Artikel 17 Absatz 2 ETH-Gesetz, die auf das BPG verweist, bis anhin nur öffentlichrechtlicher Natur sein («Lex Wüthrich» nach bisherigem Recht, für Nobel-Preisträger vorgesehen). Neu sind auch unter bestimmten Bedingungen (herausragende wissenschaftliche Leistungen usw.) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse möglich. Mit dieser Anpassung wird die Flexibilität bezüglich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erhöht. Insbesondere angesichts des Alters der betroffenen Professorinnen und Professoren ist die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übliche, ordentliche Kündigungsmöglichkeit und damit ein Abweichen von den strengen Kündigungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Professorenverordnung ETH im Interesse beider Parteien. Die Regelung der Einzelheiten wird an den ETH-Rat delegiert, der diese in der Professorenverordnung ETH11 festlegen wird. Diese ist vom Bundesrat zu genehmigen.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in Artikel 17a bedürfen einer Änderung der Professorenverordnung ETH, wo die im Gesetz festgelegten Grundsätze nach deren Verabschiedung präzisiert werden. Es ist vorgesehen, neu die Möglichkeit zu schaffen, Professorinnen und Professoren der ETH unter bestimmten Bedingungen privatrechtlich über das AHV-Alter hinaus zu beschäftigen. Die Kriterien dafür sind herausragende wissenschaftliche Leistungen, welche die Akquisition bedeutender Drittmittel zur Fortführung einer Forschungsgruppe erwarten lassen, sowie die Bedeutung der konkreten Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus für strategische oder institutionelle Aufgaben im ETH-Bereich. Ferner wird in der Professorenverordnung ETH der Mindestinhalt des privatrechtlichen Arbeitsvertrags festgelegt (insb. die maximale Dauer der Beschäftigung, die Möglichkeit der beidseitigen ordentlichen Kündigung sowie der Verzicht auf die Fortführung der beruflichen Vorsorge). Schliesslich wird die Höhe des Lohnes auf 40 Prozent des Maximallohns einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors im betreffenden Jahr festgesetzt. Wichtig ist dabei, dass die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft durch Anstellungen nach diesem Artikel nicht beeinträchtigt werden. Bevor die beiden ETH dem ETH-Rat einen entsprechenden Antrag auf Weiterbeschäftigung eines Professors oder einer Professorin über der Altersgrenze stellen, müssen sie prüfen, dass potentiellen jungen Professoren und Professorinnen der Platz nicht weggenommen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn Drittmittel für die Fortführung einer Forschungsgruppe die weitere Anstellung der betreffenden Professorin oder des betreffenden Professors erfordern bzw. bei einer Nachfolge gefährdet wären. Der ETH-Rat wird in seiner Professorenverordnung ETH regeln, dass die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft nicht beeinträchtigt werden darf.
Wie bisher wird die Professorenverordnung ETH vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses über die Altersgrenze hinaus vereinbart werden kann. Dieser Artikel nimmt die "Lex-Wüthrich-Regelung" des bisherigen Artikels 17 Absatz 4 des ETH-Gesetzes bzw. des bisherigen Artikels 14 Absatz 4 Professorenverordnung ETH auf. Herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Kandidatinnen und Kandidaten für einen Nobelpreis oder eine ähnlich renommierte Auszeichnung sind, sollen in Anwendung dieser Bestimmung zu den bisherigen Bedingungen an der ETH weiterbeschäftigt werden können. Die Bestimmung stellt klar, dass es sich in diesen begründeten Ausnahmefällen um die Fortführung des bestehenden, öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses handelt, allerdings basierend auf einer neuen vertraglichen Vereinbarung (vgl. unten).
Der ETH-Rat wird die Professorenverordnung ETH anpassen, sobald die gesetzlichen Grundlagen verabschiedet wurden. Die Verordnungsbestimmungen werden anschliessend vom Bundesrat zu genehmigen sein. Auch wenn mit der vorgeschlagenen neuen Regelung der Kreis der Professorinnen und Professoren, die über das Erreichen des AHV-Alters hinaus angestellt werden können, etwas ausgeweitet wird, stellt dies keine allgemeine oder automatische Weiterbeschäftigung über das gesetzliche Rentenalter hinaus dar, sondern es wird sich auch weiterhin zum einen um eine kleine Minderheit der Professorenschaft handeln, die von der Regelung Gebrauch machen kann. Zum anderen bedarf es in jedem Fall einer neuen vertraglichen Vereinbarung, da das unbefristete Arbeitsverhältnis beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)12 ohne Kündigung von Gesetzes wegen endet (Art. 10 Abs. 1 BPG). Die Kriterien, welche in der Professorenverordnung ETH festgelegt werden (s. o.), verhindern, dass alle Professorinnen und Professoren die Regelung in Anspruch nehmen können. In jedem Fall wird im Antrag der jeweiligen ETH an den ETH-Rat ausreichend zu begründen sein, weshalb das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. Auch in diesen weitergeführten Arbeitsverhältnissen ist die Regelung von Einzelheiten den Schulleitungen der ETH übertragen (siehe Art. 2 Professorenverordnung ETH).
11 SR 172.220.113.40
12 SR 831.10