Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten
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ersatzlos gestrichen. Der heutige Artikel 36a ETH-Gesetz, der dem aufgehobenen Artikel 27a BPG praktisch wortwörtlich entspricht und nicht mehr angewendet werden kann, wurde mit Inkraftsetzung des Ausgleichsfondsgesetzes nicht aufgehoben.
Zur Klarstellung der bisherigen Zuständigkeiten und zur Beibehaltung der Möglichkeit für den ETH-Rat, die Datenbearbeitung innerhalb des ETH-Bereichs zu übertragen, wird Absatz 1 an die heutige Rechtslage angepasst und dabei auf Artikel 27 BPG verwiesen. Artikel 27 BPG gilt als gesetzlicher Rahmen für den gesamten Regelungsinhalt des vorliegenden Artikels. Anstelle des mit dem Inkrafttreten von Artikel 27 BPG obsolet gewordenen bisherigen Absatzes 2 soll neu im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung auf Gesetzesstufe verankert werden, dass in den Personalinformationssystemen auch Verfahren und Prozesse in elektronischer Form zur systematischen Auswertung (sog. Geschäftsanalytik bzw. business intelligence) eingesetzt werden dürfen (Abs. 3). Absatz 4 bildet die Grundlage für den ETH-Rat, Ausführungsbestimmungen, insbesondere eine Verordnung über den Schutz von Personendaten des Personals im ETH-Bereich, zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in der Lehre
Es wird ein neuer Abschnitt betreffend Umgang mit Personendaten in der Lehre eingefügt.
Art. 36f
Vermehrt werden Informationstechnologien auch in der Lehre eingesetzt, sei es als Ergänzung zu den traditionellen Lehrmethoden, sei es, dass ganze Lehrveranstaltungen online angeboten werden (z.B. Massive Open Online Courses, MOOCs). Die ETH sollen solche innovativen Lehrmethoden nicht nur entwickeln, testen und verbessern können, sondern auch einsetzen. Zudem werden den Studierenden aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vermehrt auch Dienstleistungen online erbracht. Die Bearbeitung und Auswertung der damit zusammenhängenden Personendaten geht über die Studienadministration hinaus und kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen, weshalb mit dem vorliegenden Artikel eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird.
6b. Kapitel: Sicherheit
Es wird ein neues Kapitel betreffend Sicherheit (Sicherheitsdienste und Videoüberwachung) eingefügt.
Art. 36g Schaffung
Die ETH Zürich, die EPFL, das PSI und die Empa betreiben neben der Unfallvermeidung («safety») auch je einen eigenen Sicherheitsdienst mit Security-Aufgaben. «Safety» steht für Unfallvermeidung, «Security» für Kriminalprävention. An der WSL werden Security-Aufgaben im Nebenamt wahrgenommen, bei der Eawag durch einen Sicherheitsbeauftragten und einen beauftragten externen Sicherheitsdienst. Derzeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage sowohl für das Bestehen solcher Sicherheitsdienste als auch für deren Security-Aufgaben. Zwar erklärt die Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB23), ein Ausführungserlass zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS24), in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, u.a. die ETH und die Forschungsanstalten für zuständig, die Gefährdungsbeurteilung und sämtliche daraus folgenden Sicherheitsmassnahmen für ihre Gebäude eigenständig, d.h. ohne den Bundessicherheitsdienst, durchzuführen. Da jedoch die Aufgaben der Sicherheitsdienste über den reinen Gebäudeschutz hinausgehen bzw. der Übergang zum Schutz der Angestellten, Studierenden und Besucher fliessend ist, soll der Sicherheitsdienst eine klare gesetzliche Grundlage erhalten. Als Vorbild dienen vergleichbare Vorschriften aus dem Transportwesen, was sich umso mehr rechtfertigt, als beispielsweise auch die SBB gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a VSB für den Schutz ihrer Gebäude selbst zuständig sind.
Art. 36h Befugnisse
Die Sicherheitsdienste sorgen in weiterem Sinne für Recht und Ordnung auf den jeweiligen Arealen. Dazu nehmen sie teilweise polizeinahe Funktionen wahr, weshalb sich die Schaffung einer formellen gesetzlichen Grundlage mit einer Regelung der Befugnisse und Zuständigkeiten aufdrängt. Die Sicherheitsdienste sollen das Hausrecht ausüben dürfen, Personen befragen, Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Im Übrigen haben sich die Sicherheitsdienste bei Vorfällen an die örtliche Polizei zu wenden.
Art. 36i
Es fehlt auch eine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung. Ein systematischer Einsatz von Videoüberwachung auf den Arealen der ETH und der Forschungsanstalten ist nicht vorgesehen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den ganzen ETH-Bereich soll jedoch den vereinzelten und verhältnismässigen Einsatz der Videoüberwachung durch die Sicherheitsdienste ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist von 100 Tagen ist eine Maximalfrist (Abs. 3). Aufzeichnungen sind gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip stets so schnell wie möglich zu löschen, wenn sie nicht für ein Verfahren oder aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls benötigt werden. In anonymisierter Form sollen Aufzeichnungen auch für die Unfallverhütung oder Schulung verwendet und aufbewahrt werden können.
23 SR 120.72
24 SR 120