Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten
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1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020 (BFI-Botschaft 2017-2020) festgehalten, dass eine Totalrevision des ETH-Gesetzes angezeigt sei, da das Gesetz einer Überarbeitung in sprachlicher und systematischer Hinsicht bedürfe. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollten auch weitere Anpassungen der Rechtsgrundlagen des ETH-Bereichs, wie die noch nicht berücksichtigten Corporate Governance-Leitsätze1, geprüft werden. Vertiefte Analysen des Eigners (WBF/EFD) und des ETH-Rates haben 2017 zum Schluss geführt, dass die notwendigen Anpassungen an die Corporate Governance-Leitsätze auch im Rahmen von Teilrevisionen des ETH-Gesetzes vorgenommen werden können. Auf eine Totalrevision soll deshalb verzichtet werden. Da diese Änderungen Bestimmungen gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV enthalten, ist nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052 eine Vernehmlassung erforderlich.
1.2 Beantragte Neuregelungen
Die beantragten Neuregelungen betreffen zwei noch nicht umgesetzte Corporate Governance-Leitsätze, betreffend die Trennung der strategischen und der operativen Ebene (Einschränkung Wahl- und Stimmrecht der institutionellen Mitglieder des ETH-Rats). Im Weiteren werden diverse personalpolitische Änderungen vorgenommen und verschiedene rechtliche Grundlagen geschaffen für den Verkauf von selbst erzeugter oder gekaufter überschüssiger Energie, im Rahmen des Datenschutzes sowie für Sicherheitsdienste und Videoüberwachung. Umgesetzt werden auch Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und diverse formale Änderungen.
1.3 Umsetzung
Die Vorlage zieht Anpassungen in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20033 des ETH-Rates nach sich, die sich neu auch auf Artikel 17 ETH-Gesetz abstützen wird (siehe Kommentar zu Art. 17). Im Weiteren wird die Verordnung vom 5. Dezember 2014 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs4 um die Modalitäten der Verwendung des Ertrags des Energieverkaufs (siehe Kommentar zu Art. 10) ergänzt.
2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 10a Energieverkauf
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beschaffen für rund 50 Mio. CHF pro Jahr Energie in Form von Elektrizität (360‘600 MWh/a) sowie verschiedenen Brennstoffen und Fernwärme (insgesamt 67‘600 MWh/a). Ein Teil davon wird als Prozessenergie verwendet zum Betrieb der Forschungsanlagen und ein Teil zur Heizung und Kühlung der Gebäude. Zum Einsatz kommen verstärkt erneuerbare Energien wie Holzschnitzel, Seewassernutzung, Abwärmenutzung (Anergienetz) und auch Eigenproduktion von Photovoltaik. Gemäss Energiestrategie 20505 des Bundes soll der Anteil erneuerbarer Energie erheblich ausgebaut werden. Das Bundesamt für Energie liess das Potenzial erneuerbarer Energien bei der Bundesverwaltung und den bundesnahen Organisationen erheben und hat die Ergebnisse im Bericht „Konsolidierte Potenzialanalyse erneuerbare Energien und Abwärmenutzung“ vom 18. November 20166 festgehalten. Für den ETH-Bereich wurde ein technisches Potenzial zur Produktion erneuerbarer Wärme und Kälte von über 96‘000 MWh/a (140% der eingekauften Menge) und ein realistisches Strompotenzial von fast 3‘000 MWh/a (<1% der eingekauften Menge) festgestellt. Im Rahmen des Ersatzes oder Neubaus von Heizungen wird in den kommenden Jahrzehnten konsequent erneuerbare Energie genutzt werden.
Rund 27‘000 MWh/a oder 6% der eingekauften Energie werden an Dritte weiterverkauft. Dies betrifft in erster Linie Fernwärme im Zentrum der Stadt Zürich und zu geringerem Mass auf dem Hönggerberg (ETH Zürich) und in Ecublens (EPFL). Gründe für diesen Weiterverkauf sind Schwankungen in der Energiemenge in den Fernwärmenetzen, die vom Bezüger nicht beeinflusst werden kann. Aus ökonomischen und energetischen Überlegungen wird die nicht benötigte Energie weiterverkauft. Aufgrund der Standortnähe zur Heizzentrale der EPFL verkauft diese bspw. Energie an die Universität Lausanne. Die Erträge liegen insgesamt in der Grössenordnung von 3 Mio. CHF pro Jahr. Bei der Eigenproduktion von Energie fällt teilweise lokal auch überschüssige Energie an, weil sie beispielsweise am Wochenende nicht benötigt wird. Der Marktpreis für erneuerbare Energie, insbesondere aus dem Bereich der Photovoltaik, unterliegt grossen
1https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.html
2 SR 172.061
3 SR 172.220.113.40
4 SR 414.123
5 https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/energie/energiestrategie-2050.html
6 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/46687.pdf