Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten

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Mit dem neuen Absatz 6 soll Professorinnen der beiden ETH die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einvernehmen mit dem ETH-Rat und auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der jeweiligen ETH bis zur ordentlichen Altersgrenze ihrer männlichen Kollegen angestellt zu bleiben. Einige kantonale Universitäten (Basel, Bern, Zürich) kennen schon entsprechende Regelungen. Die Bestimmung steigert die internationale Attraktivität der ETH für herausragende Wissenschaftlerinnen und fördert die Bestrebungen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft.

Absatz 7 wird vom geltenden Recht übernommen (Art. 17 Abs. 5) und nur formell angepasst.

Art. 25 Aufgaben

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) empfiehlt in ihrem Prüfbericht „Wirksamkeit der strategischen Führung und der Aufsicht des ETH-Bereichs durch den ETH-Rat“ vom 12. Oktober 201513 eine Präzisierung der generellen Aufsichtskompetenzen des ETH-Rates. Die Regelung der Aufsicht steht in einem Spannungsverhältnis zur Autonomie der beiden ETH und der Forschungsanstalten und ist heute nur ungenügend geregelt. Der bisherige Buchstabe f hielt lediglich fest, dass der ETH-Rat die Aufsicht über den ETH-Bereich ausübt. Diese Regelung war nur generisch formuliert und bedarf einer Präzisierung. Die Gewährung der Autonomie an die Institutionen hat zur Folge, dass die (generelle) Aufsicht des ETH-Rates auf eine Verbandsaufsicht (Organisationsaufsicht) beschränkt ist. Es ist dem ETH-Rat damit grundsätzlich verwehrt, in Einzelfällen, die den Autonomiebereich der Institutionen beschlagen, Weisungen zu erteilen. Gleichzeitig hat der ETH-Rat jedoch über Aufsichtsbeschwerden gegen die Institutionen zu befinden14.

In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre zur Aufsicht bzw. Verbandsaufsicht können sich bei der Feststellung einer Rechtsverletzung selbst bei einer Verbandsaufsicht ausnahmsweise Massnahmen direkt gegen Angehörige der beaufsichtigten Institution richten, wenn diese in rechtswidriger Weise untätig bleibt.15 Absatz 4 präzisiert, dass der ETH-Rat als Aufsichtsorgan, gestützt auf die ihm zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte, insbesondere einer ETH oder einer Forschungsanstalt Empfehlungen abgeben oder Aufträge erteilen kann, wie beispielsweise die Behebung eines festgestellten konkreten Mangels oder die Einleitung einer Administrativuntersuchung. Dabei beachtet der ETH-Rat das Subsidiaritätsprinzip und lässt die Institution in der Regel die erforderlichen Untersuchungen selber durchführen. Der ETH-Rat kann aber, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, auch selber Massnahmen bzw. «Ersatzmassnahmen» ergreifen, nötigenfalls auch gegen Angehörige der beaufsichtigten Institutionen. Dabei kann er von den beiden ETH und den Forschungsanstalten Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, Mitarbeitende befragen und Inspektionen durchführen. Nicht unter die Aufsichtskompetenz des ETH-Rates fällt hingegen die ETH-Beschwerdekommission (Art. 37a ETH-Gesetz), die administrativ dem Stab des ETH-Rates zugeteilt ist und über keine Rechtspersönlichkeit verfügt.

Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand

Der Bundesrat hat mit dem Corporate Governance-Bericht vom 13. September 200616 gemeinsame Grundsätze für die Steuerung der rechtlich selbständigen Unternehmen und Anstalten des Bundes sowie einheitliche Kriterien für die Beurteilung der Auslagerung von Bundesaufgaben geschaffen. In diesem Bericht und im Zusatzbericht vom 25. März 200917 stellte der Bundesrat insgesamt 37 Leitsätze18 auf, die bei der Ausgestaltung, Steuerung und Kontrolle von verselbständigten Einheiten des Bundes als Richtlinien berücksichtigt werden sollen.

Gemäss dem dritten Leitsatz zum Corporate Governance-Bericht sollen die Organe verselbständigter Einheiten grundsätzlich voneinander personell unabhängig sein. Der sechste Leitsatz des Berichts legt fest, dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Institutsrats sowie der Geschäftsleitung die Interessen der verselbständigten Einheit wahren sollen. Bei Interessenkonflikten tritt ein Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Institutsrat sowie in der Geschäftsleitung aus.

Seit der Revision des ETH-Gesetzes vom 21. März 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) sind die beiden Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten, eine Direktorin oder ein Direktor einer Forschungsanstalt sowie eine Vertretung der Hochschulversammlungen (sogenannte „institutionelle Mitglieder“) uneingeschränkt stimmberechtige Mitglieder des ETH-Rates (siehe Artikel 24 ETH-Gesetz). Dies entspricht nicht den Corporate Governance Vorgaben des Bundes, wonach die Organe von verselbständigten Einheiten voneinander personell unabhängig sein sollten.

Die gemachten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Präsenz der vier institutionellen Mitglieder an den Sitzungen des ETH-Rates für das gute Funktionieren des ETH-Rates bzw. des ETH-Bereichs wichtig ist. In Bezug auf die im ETH-Rat zu behandelnden grossen wissenschaftlichen Projekte sind die institutionellen Mitglieder am Besten in der Lage, die wissenschaftlichen und technischen Details darzulegen, aber auch die Zusammenhänge mit der Strategie, anderen Projekten und den Bedürfnissen der Institutionen aus erster Hand herzustellen. Zudem hat der Einsitz dieser Personen den Zusammenhalt des ETH-Bereichs nachhaltig gefördert. Daher soll auf eine vollständige Umsetzung des Corporate

13 https://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/Andere%20Berichte%20(103)/15220BE.pdf

14 Vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz] vom 27. Februar 2002, BBl 2002 3465, S. 3487 f. Ferner: Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg i. Üe. 2008, S. 34 f.

15 Vgl. Stefan Schultheiss/René Wiederkehr, Aufsicht und Legalitätsprinzip, ZBL 4/2009, S. 199 ff., S. 203.

16 BBl 2006 8233

17 BBl 2009 2659

18 Vgl. Übersicht Leitsätze: BBl 2009 2659, S. 2713 und https://www.efv.admin.ch/dam/efv/de/dokumente/finanzpolitik_grundl/cgov/37%20Leits%C3%A4tze.pdf.download.pdf/CG_Leitsaetz e_d.pdf