Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten

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In Absatz 2 bedeutet «Sichern», dass Daten auf eine CD oder einen anderen Datenträger kopiert werden, damit sie nicht überschrieben oder nach Fristablauf gelöscht werden. Zu sichern sind Aufzeichnungen nur bei sicherheitsrelevanten Vorfällen und wenn eine erste Sichtung ergibt, dass sie sachdienliche Information enthalten könnte. Im Unterschied zur Sicherung von Aufzeichnungen soll deren Auswertung grundsätzlich den Behörden nach Absatz 4 obliegen. Die Auswertung umfasst die gründliche Analyse von Aufzeichnungen und nötigenfalls weitere Abklärungen oder Ermittlungen nach dem Grundsatz, dass die Strafverfolgung Sache der Strafbehörden ist.

Art. 37 Rechtsschutz

Mit dieser neuen Ausnahmebestimmung in Absatz 2bissollen die Kernkompetenzen des ETH-Rates, namentlich die strategische Führung im Rahmen des ETH-Gesetzes und der strategischen Ziele sowie die Aufsichtsaufgabe, gestärkt werden. Die Beschwerdemöglichkeit der beiden ETH und der Forschungsanstalten gegen Aufsichtsentscheide des ETH-Rates soll ausgeschlossen werden. Damit kann zugleich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zurückzuführen ist: Aus dem Urteil A-5758/2012 vom 15. Oktober 2013 des BVGer geht hervor, dass die ETH und die Forschungsanstalten gegen verbindliche Weisungen des ETH-Rates Beschwerde führen können. Gemäss BVGer treffen verbindliche Weisungen, die der ETH-Rat im Rahmen seiner Aufsicht den ETH und Forschungsanstalten erteilt, die Institutionen als autonome öffentlich-rechtliche Anstalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG25). Solche Anordnungen sind gemäss BVGer nicht bloss als interne oder allgemeine Weisungen des ETH-Rates zu qualifizieren. Folglich können die ETH und die Forschungsanstalten gemäss heutiger Praxis des BVGer zumindest in aufsichtsrechtlichen Verfahren, mutmasslich aber auch in anderen Verfahren, die der ETH-Rat gegen sie führt, Beschwerde erheben, soweit die Entscheide den Institutionen Verpflichtungen auferlegen bzw. auferlegen können. Die gilt gemäss heutiger Praxis des BVGer sowohl gegen Zwischenentscheide (soweit die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit gegeben sind) wie gegen Endentscheide (d.h. Entscheide, die ein Verfahren formell beenden) des ETH-Rates. Diese Rechtsauffassung wurde zwei Jahre später im Urteil A-678/2015 vom 28. Juli 2015 des BVGer nochmals bestätigt.

Beide Beschwerdeverfahren vor BVGer führten zu einer erheblichen Verzögerung des Aufsichtsverfahrens. Für die Führungsaufgabe des ETH-Rates bedeutet dies, dass die Beschwerdemöglichkeit die rechtzeitige Umsetzung und damit auch die Wirksamkeit insbesondere von aufsichtsrechtlichen Massnahmen des ETH-Rates beeinträchtigen und zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen kann. Die Gewährung der Beschwerdemöglichkeit in Fällen, in denen der ETH-Rat die Institutionen zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Pflichten anhält (es geht nicht um allfällige "private" Rechte der Institutionen), erscheint als nicht sachgerecht. Ebenso wenig erschiene eine Beschwerdemöglichkeit der Institutionen als sachgerecht, wenn es um andere Entscheide im Rahmen der Kernkompetenzen des ETH-Rates geht, wie beispielsweise die Mittelzuteilung, die Ablehnung eines Antrags einer Institution auf Finanzierung eines konkreten Projekts oder die Nichtbefolgung eines Ernennungsantrags für einen neuen ETH-Professor oder eine neue ETH-Professorin. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, dass Verwaltungseinheiten Streitigkeiten mit ihrer Aufsichtsbehörde, die demselben Verwaltungsbereich angehört, vor Gericht austragen können.

Vor diesem Hintergrund hat die EFK in ihrem weiter oben erwähnten Prüfbericht „Wirksamkeit der strategischen Führung und der Aufsicht des ETH-Bereichs durch den ETH-Rat“ vom 12. Oktober 2015 den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit der ETH und der Forschungsanstalten gegen aufsichtsrechtliche Massnahmen des ETH-Rates vor dem BVGer gefordert.

Deshalb wird im neuen Absatz 2bisfestgehalten, dass den ETH und den Forschungsanstalten gegen Entscheide im Rahmen der Kernkompetenzen des ETH-Rates nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 (Zulassungsbeschränkungen), Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a (Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates), c (strategisches Controlling), d (Genehmigung der Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und Überwachung ihrer Verwirklichung), e (in die Zuständigkeit des ETH-Rates fallende Anstellungen und Wahlen) und g (Koordination und Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz), Absatz 4 (Ausübung der Aufsicht über den ETH-Bereich), Artikel 33a Absatz 3 (Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates), Artikel 34bbisAbsatz 1 (Nutzungsüberlassungen), Artikel 34d Absatz 3 (Gebührenerhöhung) sowie Artikel 35b Absatz 2 (Wert- und Funktionserhaltung der Grundstücke) kein Beschwerderecht zusteht. Die aufgezählten Entscheide ergehen in der Regel nicht in der Form einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG.

Den Institutionen des ETH-Bereichs bleibt es wie in der Vergangenheit unbenommen, gegen Entscheide des ETH-Rates, mit welchen sie nicht einverstanden sind, Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu führen (Artikel 39 Absatz 1 ETH-Gesetz i.V.m. Artikel 71 VwVG). Sie können aber auch jederzeit ein Wiedererwägungsgesuch beim ETH-Rat einreichen. Das Wiedererwägungsgesuch ist an keine Fristen gebunden. Gründe für die Wiedererwägung sind namentlich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht laut Bundesgericht nur dann, „wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand“ (BGE 136 II 177 E. 2.1).

25 SR 172.021