Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten
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Governance-Leitsatzes verzichtet werden und die institutionellen Mitglieder des ETH-Rats sollen weiterhin an allen Sitzungen und Diskussionen im ETH-Rat teilnehmen und ihr fachliches und organisationsbezogenes Wissen sowie ihre Einschätzungen einbringen können. Hingegen ist es aus Governance-Sicht zwingend notwendig, deren Stimmrecht für bestimmte Geschäfte einzuschränken, beziehungsweise deren Ausstand auf Gesetzesstufe festzulegen. Die Variante, dass die institutionellen Mitglieder als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des ETH-Rats teilnehmen würden, wäre nicht zielführend. Die institutionellen Mitglieder setzten die Entscheide des ETH-Rats in den jeweiligen Institutionen um und da ist es sinnvoll, wenn sie an der Entscheidfindung auch aktiv und nicht nur passiv beteiligt sind. Die neu vorgeschlagene Regelung entspricht im Übrigen der heute gelebten Praxis.
Absatz 1: Die vier institutionellen Mitglieder des ETH-Rates sollen weiterhin an allen Sitzungen des ETH-Rates teilnehmen, jedoch neu über kein Stimmrecht mehr verfügen bei der Mittelzuteilung und bei Wahlvorschlägen für die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und Direktorinnen oder Direktoren der Forschungsanstalten sowie bei der Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Bei Wahlvorschlägen für die eigene Institution treten sie wie bis anhin in den Ausstand; die Vertretung der Hochschulversammlungen ist bei Wahlvorschlägen für die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten nicht im Ausstand, verfügt aber über kein Stimmrecht. Wie bis anhin gelten die allgemeinen Ausstandsgründe gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)19 für sämtliche Mitglieder des ETH-Rates. Um die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission zu stärken und zu garantieren, sollen die genannten Mitglieder des ETH-Rates bei der Wahl der Beschwerdeinstanz und bei Geschäften, welche die Beschwerdeinstanz betreffen (Geschäftsordnung, Abnahme des Geschäftsberichts, Entscheide betreffend die Infrastruktur der ETH-Beschwerdekommission, wie namentlich allfällige Investitionen, Beschaffung einer Geschäftsverwaltung, Zugang zu einer juristischen Datenbank) nicht mitstimmen.
Absatz 2: Die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und die Direktorin oder der Direktor der im ETH-Rat vertretenen Forschungsanstalt treten bei Aufsichtsangelegenheiten und Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht in den Ausstand. Das bedeutet, dass ihnen keine Sitzungsdokumente zugestellt werden und sie während der Geschäftsbehandlung im ETH-Rat den Sitzungsraum verlassen. Die Erfahrung in Aufsichtsangelegenheiten des ETH-Rates hat in der Praxis gezeigt, dass die beiden Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt als Professorinnen oder Professoren praktisch immer einen mehr oder weniger engen Bezug zu den Aufsichtsangelegenheiten der anderen Institutionen haben. In den letzten Jahren haben die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt in praktisch allen Aufsichtsangelegenheiten von sich aus den Ausstand erklärt. Mit dieser Regelung kann auch das Kollegialitätsprinzip unter den institutionellen Mitgliedern des ETH-Rates besser geschützt werden. Wie sich bei den letzten Aufsichtsangelegenheiten, die der ETH-Rat behandeln musste, gezeigt hat, ist diese Regelung praktikabel und hat sich bewährt. Die Regelung in Absatz 2 betrifft nicht die Vertretung der Hochschulversammlungen der beiden ETH, die in der Regel keinen direkten Bezug zu Aufsichtsangelegenheiten und der Finanzaufsicht einer ETH hat.
Art. 34a Beurteilung der Auftragserfüllung und Massnahmen
Die heutige Bestimmung wird vereinfacht und an die Regelung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200320 angepasst. Es wird geregelt, dass das WBF die Erfüllung der Aufgaben des ETH-Bereichs gemäss ETH-Gesetz und der strategischen Ziele des Bundesrats für den ETH-Bereich periodisch überprüft und dem Bundesrat wenn notwendig Massnahmen beantragt. Grundlagen und Zeitpunkt der Beurteilung sind in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ETH-Bereich geregelt und werden deshalb im Artikel 34a nicht mehr erwähnt: Allfällige Massnahmen würde das WBF dem Bundesrat im Rahmen der Erarbeitung der BFI-Botschaft oder der strategischen Ziele für die nächste Finanzierungsperiode beantragen (Abs. 1). Die Resultate der Beurteilung werden in der BFI-Botschaft zusammengefasst. Damit orientiert der Bundesrat auch die Bundesversammlung (Abs. 2).
Art. 35aterFinanzaufsicht
Im Rahmen der Revision des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 (FKG)21 vom 17. März 2017 wurde der Geltungsbereich von Artikel 11 FKG betreffend das Verhältnis der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zu Finanzinspektoraten (interne Revision) auf die zentrale Bundesverwaltung eingeschränkt. Diese neue Bestimmung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. In der Botschaft zur Revision des Finanzkontrollgesetzes wurde ausdrücklich erwähnt, dass das interne Audit des ETH-Rates nicht mehr Artikel 11 FKG unterstehen wird. Das ETH-Gesetz wurde jedoch nicht angepasst, was hiermit nachgeholt wird. Auch die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzupassen. Die generellen Finanzaufsichtskompetenzen der EFK gemäss FKG werden dadurch nicht tangiert.
Art. 36a Personalinformationssysteme
Artikel 27 BPG regelt in allgemeiner Weise die gesetzlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung (Personaladministration) und gilt auch für den ETH-Bereich. Im Rahmen des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 201722 wurde auch das BPG revidiert. Artikel 27 BPG wurde angepasst und Artikel 27a BPG, der die Personalinformationssysteme geregelt hat,
19 SR 172.021
20 SR 414.110.3
21 SR 614.0
22 SR 830.2