Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Schwankungen (Tageszeit, Witterung u.a.). Gerade bei einem Überangebot kann er bisweilen auch nicht kostendeckend sein. Überschüssige Energie soll trotzdem verkauft werden können, damit sie nicht verloren geht und sinnvoll genutzt werden kann.

Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für den Verkauf nicht selbst benötigter Energie an Dritte. Die vorliegende Regelung führt die Möglichkeit ein, nicht benötigte Energie zu Marktpreisen veräussern zu dürfen. Der Bundesrat wird die Verwendung der Erträge in den Ausführungsbestimmungen regeln, wobei der Umstand, dass es letztlich um eine Aufwandminderung geht und die Gestehungskosten für die veräusserte Energie zu berücksichtigen sein werden und der administrative Aufwand gering gehalten werden soll.

Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers

Gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a ETH-Gesetz sind die befristeten Arbeitsverhältnisse der Assistenzprofessorinnen und -professoren auf maximal acht Jahre beschränkt. Bisher konnten die Assistenzprofessorinnen und -professoren für vier Jahre ernannt werden, mit einer einmaligen Wiederernennungsmöglichkeit für wiederum vier Jahre. Diese Regelung hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen und wird weder den Bedürfnissen der Assistenzprofessorinnen und -professoren, noch den Anliegen der ETH gerecht. Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht mehrmalige Verlängerungen der befristeten Arbeitsverhältnisse bis zu den vorgegebenen maximal acht Jahren. Die ETH können dank dieser Flexibilisierung beispielsweise die zeitlichen Rahmenbedingungen einer Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds oder durch andere Drittmittelquellen besser berücksichtigen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bleibt weiterhin bestehen. Die ausserordentliche Kündigung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)7.

Art. 17 Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren

Der heute geltende Artikel 17 wird einerseits formal angepasst, andererseits werden im Artikel 17a auch materielle Änderungen vorgenommen. Zudem werden die Bestimmungen in zwei Artikel unterteilt. Im vorliegenden Artikel werden die Anstellungsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und Anstaltsdirektoren geregelt und in Artikel 17a die Anstellungsverhältnisse des Personals und der Professorinnen und Professoren.

In Absatz 1 wird zum ersten Mal im ETH-Gesetz das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) erwähnt und damit klargestellt, dass sich der Bundesrat bei der Regelung der Anstellungsbedingungen für die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten nach dem BPG zu richten hat. Hier wird die Abkürzung eingeführt, die im Folgenden mehrfach verwendet wird. Die nicht mehr aktuelle Bezeichnung des PKB-Gesetzes wird mit derjenigen des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz)8 ersetzt. Absatz 2 wird unverändert übernommen (heute Art. 17 Abs. 1bis).

Art. 17a Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren

In Absatz 1 wird die Möglichkeit wahrgenommen, den bisher in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)9 verankerten Arbeitgeberstatus des ETH-Rates sowie seine Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse des Personals in vom Bundesrat zu genehmigenden Verordnungen festzulegen, auf Gesetzesstufe zu regeln10. Der Klarheit halber wird präzisiert, dass diese Rechtsetzungsbefugnis auch die Arbeitsverhältnisse der Professorenschaft der beiden ETH umfasst, die bereits heute in der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH; SR 172.220.113.40) geregelt sind. Dies entspricht den Corporate Governance-Vorgaben des Bundes.

Im ETH-Bereich stehen zahlreiche befristete Arbeitsverhältnisse in engem Zusammenhang mit der Ausbildung, insbesondere diejenigen der Doktorierenden oder mit von Dritten finanzierten befristeten Forschungsprojekten. Für die Bemessung des Lohnes und der Lohnentwicklung dieser besonderen Personalkategorien sind die in Artikel 15 Absatz 1 BPG genannten Kriterien wie berufliche Erfahrung und der Leistungsnachweis wenig sachgerecht und daher als Merkmale kaum geeignet. Bereits heute werden die Löhne für diese Arbeitsverhältnisse nicht individuell, sondern pauschal festgelegt. Dem ETH-Rat wird daher in Absatz 2 die ausdrückliche Kompetenz übertragen, von Artikel 15 Absatz 1 BPG abzuweichen und in der Personalverordnung ETH–Bereich (SR 172.220.113) Kriterien für sog. Pauschallöhne aufzustellen. Als Kriterien für die Lohnfestsetzung und Lohnentwicklung dienen die Anforderungen der Stelle, die diesbezüglichen Normen der Mittelgeber, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und die tatsächlich für die betreffende ETH oder Forschungsanstalt aufzuwendende Arbeitszeit. Im Gesetz wird bereits vorgegeben, welche Personalkategorien davon betroffen sind. Es handelt sich um Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken, für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte oder für befristete Infrastrukturaufgaben angestellt sind. Die Kategorien sind auf solche beschränkt, die bereits heute pauschal entschädigt werden. Auch diese Bestimmungen sind vom Bundesrat zu genehmigen. In Absatz 3 wird die Delegationsbestimmung gemäss Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz Rahmenverordnung BPG ins ETH-Gesetz übernommen und damit ebenfalls auf Gesetzesstufe gehoben. Wie bis anhin können Arbeitgeberentscheide

7 SR 172.220.1

8 SR 172.222.1

9 SR 172.220.11

10 Es sind dies die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 (SR 172.220.113), Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40).