Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 13 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

Artikel 36h Befugnisse

Das Wort «vorschriftswidrig» in Absatz 1, ist für ZH zu unbestimmt. ZH erachtet diese Bestimmung als Grundlage für die Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit und hält eine konkrete Formulierung für notwendig. ZH schlägt folgende Formulierung vor: «Die Sicherheitsdienste nehmen…. Sie dürfen Personen befragen und Ausweiskontrollen wahrnehmen. Zudem dürfen sie Personen, die gegen die Zutritts- und Benützungsordnung verstossen, anhalten, kontrollieren und wegweisen.».

AG und SGB wollen Absatz 3 streichen.

VD stellt die Frage, auf welchem Perimeter die Daten gesammelt werden dürfen (Abs. 1). Für VD ist «site des EPF et des établissements de recherche» nicht klar genug. VD beantragt eine Präzisierung der Bestimmung. VD beantragt bei Absatz 2, dass z.B. auch die Dauer der Aufbewahrung der Daten zu regeln ist. Die vorgeschlagene Trennung in Absatz 3 ist für VD nicht ausreichend. VD beantragt, dass weitere Elemente für eine zusätzliche Sicherung der Daten eingefügt werden (pouvoir d’audit des EPF et des établissements de recherche, interdiction de tout détournement de la finalité etc.).

SP beantragt, die vorgeschlagenen Änderungen zu überdenken und zu überarbeiten. Für SP ist die Polizei für die Sicherheit zuständig. Auch ist SP der Meinung, dass die Auslagerung an Dritte zu weit geht. Gemäss SP ist es am Staat, für die Sicherheit der Institutionen des ETH-Bereichs zu sorgen. SP ist nicht einverstanden, dass der Sicherheitsdienst Personen anhalten und deren Identität feststellen kann. SP beantragt, dass die privaten Sicherheitsdienste unter eine politische Kontrolle gestellt werden (analog zur Polizei). SGB und transfair beantragen bei Absatz 4, dass die Bestimmungen des DSG anwendbar sein sollen, damit bestimmt wird, welche Daten übermittelt werden können.

2. Abschnitt: Videoüberwachung (Art. 36i)

Gemäss ZH berührt die Regelung das Recht auf Schutz der Privatsphäre. ZH regt an, entweder im ETH-Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen, analog zur Regelung in Absatz 4, eine Frist festzulegen, innert der die Aufzeichnungen zu löschen sind. BE empfiehlt für diesen besonders sensiblen Bereich eine einheitliche Begrifflichkeit. Gemäss BE ist es nicht klar, ob der Begriff «Videosignale» jeweils synonym zu «Aufzeichnungen» verwendet wird. Gemäss BE lässt die Regelung in Absatz 4 im letzten Satz offen, ob damit eine Verwendung während der Aufbewahrungsfrist von 100 Tagen gemeint ist. BE empfiehlt eine Streichung dieser Bestimmung, Aufnahmen zur Schulung und Unfallverhütung können gemäss BE auch durch Nachstellung produziert werden.

SP unterstützt die Regelung grundsätzlich, beantragt aber, dass die Überwachung beschränkt wird (nicht Büros etc.). Transfair möchte die Überwachung nicht in Büros und Pausenräumen. SP unterstützt die Regelung in Absatz 3 und 4. SGB ist gegen eine Videoüberwachung der Angestellten und beantragt die Streichung des Artikels. VSETH erachtet die Videoüberwachung an Hochschulen als grösstenteils unnötig und schädlich und beantragt deshalb, Artikel 36i zu streichen. Für VSETH, HV ETH und AE EPFL ist auch die Speicherung während 100 Tagen unverhältnismässig. Wenn der Artikel beibehalten wird, beantragt VSETH folgende Ergänzung bei Absatz 1: «… ihrer Infrastruktur und Betrieb zwingend erforderlich und verhältnismässig ist.».

Gemäss actionuni darf die Videoüberwachung nur der Sicherheit und dem Schutz von Personal, Studierenden, Besuchern, Infrastruktur und Betrieb dienen und nicht zweckentfremdet werden (z.B. Arbeitszeitüberwachung).

Artikel 37 Rechtsschutz

SVP unterstützt explizit die Einschränkung beim Beschwerderecht in der Optik eines erweiterten Handlungsspielraums. CVP und economiesuisse beantragen, die Änderung ersatzlos zu streichen.

SGV ist der Meinung, dass mit all den Neuerungen die Kernkompetenzen des ETH-Rats stark erweitert werden. SGV erwartet, dass der Bundesrat als oberstes Aufsichtsorgan diese Zuständigkeitserweiterung des ETH-Rats genau beobachtet und dem Parlament laufend Bericht erstattet.

Swissfaculty findet die vorgeschlagene Regelung stossend, da der Schulratspräsident als vertrauenswürdiger und kompetenter angesehen wird als die übrigen Schulratsmitglieder. Swissfaculty lehnt die