Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 13 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

70. Altersjahr. Gemäss GR würde mit der Festlegung einer Maximaldauer auch dem berechtigten Interesse an der Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft Rechnung getragen. NE versteht das Anliegen in Absatz 5, dass man mit der neuen Bestimmung mehr Flexibilität schaffen möchte. Gleichzeitig hält NE fest, dass damit allenfalls die Nachwuchsförderung eingeschränkt wird, was für NE nicht wünschenswert ist. FR hinterfragt Absatz 6, da einige kantonale Bestimmungen 65 als Pensionsalter für Professorinnen vorsehen.

FDP unterstützt die vorgeschlagene Regelung in Absatz 5. SVP unterstützt eine Weiterbeschäftigung gemäss Absatz 5 und 6 nur, wenn sichergestellt ist, dass diese mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen geregelt wird (maximale Dauer der Beschäftigung, Möglichkeit der beidseitigen ordentlichen Kündigung sowie Verzicht auf die Fortführung der beruflichen Vorsorge). Gemäss SVP muss die Höhe des Lohns auf 40% des Maximallohns eines ordentlichen Professors im betreffenden Jahr festgesetzt werden. Gemäss SVP darf die Weiterbeschäftigung eines «alten» Professors nicht zu Mehrkosten führen. SVP fordert, dass solche Anstellungsverhältnisse bei der Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft kompensiert werden. SP ist gegen die Möglichkeit des Abschlusses von privatrechtlichen Verträgen in Absatz 4 und 5. Zudem schlägt SP eine Alterslimite von 70 Jahren vor. SP ist gegen die vorgeschlagene Regelung in Absatz 6, da damit aus Sicht SP das Rentenalter der Frauen erhöht wird.

Economiesuisse begrüsst, dass die Institutionen die Möglichkeit erhalten, hervorragende Wissenschaftler auch über das Pensionsalter hinaus zu beschäftigen und begrüsst Absatz 5 und 6. Grundsätzlich befürwortet SGV den Vorschlag in Absatz 4, fordert aber, dass diese Aktivitäten auf eigene Rechnung zu erfolgen haben, ohne dass die ETH oder eine Forschungsanstalt am Risiko oder allenfalls an einem Misserfolg beteiligt werden dürfen. SGB stellt bei Absatz 4 fest, dass die vorgeschlagenen Personalkategorien nicht unter Artikel 6 Absatz 5 BPG fallen. SGB schlägt vor, die Bestimmung zu streichen und die Professoren mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag anzustellen. SGB schlägt aus den gleichen Gründen vor, auch Absatz 5 zu streichen.

SGB ist mit der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 6 nicht einverstanden. SGB meint, dass die Attraktivität der Stelle zu Beginn und nicht am Ende der akademischen Karriere erhöht werden sollte.

SNF gibt bei Absatz 5 und 6 zu bedenken, dass er bei diesen Anstellungen über das AHV-Alter hinaus von den Gesuchstellenden den Nachweis der Anstellung verlangen muss, weil sie vom ETH-Rat gemäss Gesetzesentwurf nur ausnahmsweise gewährt werden. SWR schlägt eine Ergänzung vor : «Le Conseil fédéral précise dans quelles circonstances un engagement selon un contrat privé est admissible.». VSETH, HV ETH und AE EPFL möchten, dass mit der Verlängerung der Anstellung über das Pensionsalter hinaus gewährleistet wird, dass Nachwuchsforschende keine Nachteile in Bezug auf Ressourcen und finanzielle Mittel erleiden. actionuni unterstützt die vorgeschlagene Regelung in Absatz 5 und 6, solange es sich um Einzelfälle handelt. Gemäss actionuni muss bei einer solchen Verlängerung zwingend auch eine neue Professorenstelle besetzt werden, um der Verjüngung der Professorenschaft nicht entgegen zu stehen. swissfaculty begrüsst die Gleichstellung der Professorinnen in Absatz 6. ETH-Institutionen begrüsst die vorgeschlagene Flexibilisierung in den Absätzen 4-6. Transfair möchte, dass in den Erläuterungen die Kriterien aufgeführt werden, wann ein privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt. Transfair geht davon aus, dass die ETH und der ETH-Rat die Arbeitsbedingungen entsprechend dem Alter anpassen (auch bei Abs. 6).

Artikel 25 Aufgaben

TI und SP unterstützen die vorgeschlagene Regelung.

FDP ist mit der vorgeschlagenen Änderung nicht einverstanden. Gemäss FDP hat die EFK vorgeschlagen, die Aufsichtsfunktion des ETH-Rats zu definieren, ohne die Autonomie der beiden Schulen einzuschränken. FDP meint, dass der Vorschlag des Bundesrates die Autonomie der Schulen nicht garantiert. Gemäss FDP müssen die Schulen über einen Rechtsweg gegenüber den Entscheiden des ETH-Rats verfügen. FDP beantragt, dass das vorgeschlagene System (auch Art. 34 Abs. 2bis) überdacht wird. VSETH, HV ETH und AE EPFL lehnen den neuen Absatz 4 ab. VSETH und HV ETH befürchten, dass damit unverhältnismässig in die Autonomie der Hochschulen eingegriffen wird. VSETH und HV ETH sind der Meinung, dass die heute gültige Regelung ausreicht, um die Aufsicht sicherzustellen. Swissfaculty ist der Meinung, dass der Vorschlag überdacht werden sollte. Swissfaculty