Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 13 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes

möchte, dass die Umstände und der Inhalt für Schulratsaufträge nach Artikel 25 Absatz 4 klarer abgegrenzt werden.

ETH-Institutionen hält fest, dass der ETH-Rat gegenüber den ETH und den Forschungsanstalten unbestrittenermassen im Rahmen seiner Aufsichtspflichten eine Auftragskompetenz hat. Gemäss ETH-Institutionen hat der ETH-Rat damit eine ausreichende Kompetenz, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. ETH-Institutionen hält fest, dass sich die Aufsicht auf eine Verbandsaufsicht beschränkt und es dem ETH-Rat verwehrt ist, in Einzelfällen Weisungen zu erteilen, welche den Autonomiebereich der Institutionen beschneiden. Gemäss ETH-Institutionen werden in Verbindung mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 37 die ETH und die Forschungsanstalten durch die direkte Einleitung von Massnahmen durch den ETH-Rat entmündigt. Gemäss ETH-Institutionen ist die vorgeschlagene Regelung nicht erforderlich. Sie führt aus ihrer Sicht zu einer faktischen Aufhebung des gesetzlich verankerten Subsidiaritätsprinzips und einer Schwächung der Autonomie der Institutionen. Eventualiter wird folgende Änderung beantragt: «… er kann den ETH und den Forschungsanstalten insbesondere Empfehlungen abgeben und Aufträge erteilen und sie betreffende Massnahmen ergreifen.»

Transfair regt eine Präzisierung an im Sinne, dass der ETH-Rat nur Massnahmen ergreifen kann,

wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.

Artikel 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand

SH kann der Argumentation des erläuternden Berichts betreffend eingeschränktem Stimmrecht der institutionellen Mitglieder nicht zustimmen. Für SH ist es fraglich, ob die strategische und die operative Führung noch als personell voneinander unabhängig eingestuft werden können, wenn die Mitglieder der für die operative Führung zuständigen Organe in Angelegenheiten der strategischen Führung mitbestimmen dürfen. SH ist der Meinung, dass die institutionellen Mitglieder ihre Fachkenntnisse und die Bedürfnisse ihrer Institutionen als Sitzungsteilnehmer mit beratender Stimme ausreichend in die Entscheidfindung des ETH-Rats einbringen können. SH schlägt vor, dass den Schul- und Anstaltsleitungen ein Antragsrecht eingeräumt werden könnte, wie z.B. im Universitätsrat der Universität Zürich. TG begrüsst die vorgeschlagene Ausstandsregelung. Dass jedoch das Stimmrecht nur eingeschränkt und nicht aufgehoben wird, ist für TG nicht nachvollziehbar. Auch die Begründung im erläuternden Bericht ist für TG nicht einleuchtend. TG regt an, die Teilnahme der institutionellen Mitglieder an den Sitzungen des ETH-Rates ohne Stimmrecht vorzusehen. NE begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen. Das eingeschränkte Stimmrecht ist für NE eine gute Lösung. Für NE ist wichtig, dass die Eigenheiten von Bildungs- und Forschungsinstitutionen auch mit den Regeln der Corporate Governance bewahrt werden. TI unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagene Reglung. TI bevorzugt jedoch, dass die institutionellen Mitglieder nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des ETH-Rats teilnehmen.

SP und SWR unterstützen die vorgeschlagene Regelung. Für economiesuisse ist für die Qualität der Entscheide des ETH-Rates zwingend, dass die vier institutionellen Mitglieder an den Sitzungen des ETH-Rates anwesend sind und ihre Sichtweise einbringen können. Economiesuisse begrüsst, dass dies weiterhin gewährleistet bleibt. Economiesuisse kann die Änderungen nur dann akzeptieren, wenn gleichzeitig Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2bis gestrichen werden.

Swissfaculty findet die vorgeschlagene Regelung stossend, da der Schulratspräsident als vertrauenswürdiger und kompetenter angesehen wird als die übrigen Schulratsmitglieder und lehnt die Änderung in der jetzigen Form ab. VSETH, HV ETH und AE EPFL fordern, dass die Vertretung der Hochschulversammlungen ein uneingeschränktes Stimmrecht bei allen Abstimmungen hat. Für VSETH ist die Einschränkung des Stimmrechts für die Schulpräsidenten und die Vertretung der Forschungsanstalten nachvollziehbar. Actionuni regt an, dass die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 32 ETH-Gesetz Vorrang gegenüber den Corporate Governance-Richtlinien des Bundes haben sollen. Actionuni fordert, dass die Vertretung der Hochschulversammlung das volle Stimmrecht behält.

ETH-Institutionen ist einverstanden mit der vorgeschlagenen Regelung. Für ETH-Institutionen bleibt die beantragte Änderung von Artikel 37 Absatz 2bis vorbehalten, insbesondere die Streichung von Artikel 33a Absatz 3 aus der Liste der Entscheide, in denen den ETH und den Forschungsanstalten kein Beschwerderecht zustehen soll. Transfair begrüsst die Bestimmung, bedauert jedoch, dass das Stimmrecht über die Zuteilung der Bundesmittel eingeschränkt wird.