Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes
Bildungs- und wissenschaftspolitische Organe und Organisationen
VSETH ist der Meinung, dass mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision die Autonomie der Institutionen des ETH-Bereichs eingeschränkt wird. Gemäss VSETH geht insbesondere die Einschränkung des Beschwerderechts in die falsche Richtung.
Interessierte Kreise
Centre Patronal begrüsst und unterstützt die vorgeschlagenen Regelungen.
ETH-Institutionen möchte, dass die Grundlage für die Bearbeitung von Daten von ehemaligen Studierenden geschaffen wird und schlägt eine Ergänzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c vor: «die Studierenden, ehemalige Studierende und die Hörer.»
5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 10a Energieverkauf
FR bezweifelt, dass es eine neue gesetzliche Grundlage braucht. Für FR sind die Bestimmungen des Energiegesetzes ausreichend. Aus Sicht von FR könnte auch die Verwendung der Mittel einfacher durch den Bundesrat geregelt werden, z.B. in den Vereinbarungen mit den Institutionen oder über die finanzielle Planung. GR begrüsst, dass verstärkt erneuerbare Energien wie Holzschnitzel, Seewassernutzung, Abwärmenutzung und auch Eigenproduktion von Photovoltaik zum Einsatz kommen sollen. GR erachtet es auch als sinnvoll, dass überschüssige Energie zu Marktpreisen an Dritte verkauft werden darf. Gemäss AG ist diese Regelung bei der zum Eigengebrauch selber produzierten Energie sinnvoll, nicht jedoch bei der zum Eigengebrauch eingekauften Energie. Gemäss AG soll der ETH-Bereich darauf achten, dass nur so viel Energie eingekauft wird, wie benötigt wird. TI begrüsst die neue Bestimmung.
FDP, SP und VSETH unterstützen die vorgeschlagene Regelung. SVP unterstützt die vorgeschlagene Regelung, dies soll aber nicht zu einem Kerngeschäft der ETH werden und muss im Rahmen des bestehenden Personalbestands realisiert werden.
Economiesuisse und ETH-Institutionen sind der Meinung, dass die Institutionen des ETH-Bereichs frei über die Mittel bestimmen können sollen, welche sie aus dem Energieverkauf erzielen. Der Vorschlag des Bundesrats ist gemäss economiesuisse eine Überadministration. Economiesuisse schlägt folgende Formulierung vor: «Die ETH und die Forschungsanstalten können über die Erträge aus den Verkäufen eigenständig entscheiden.».
Artikel 14 Mitglieder des Lehrkörpers
BE hat Bedenken, dass die neue Regelung bezüglich der Anstellungsdauer tatsächlich den Bedürfnissen der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren entspricht. BE hält im Sinne der Planbarkeit der akademischen Karriere eine festgelegte Anstellungsdauer für sinnvoll. Gemäss BE führt die neue Regelung zudem zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren, was die akademische Karriere beeinträchtigen könnte. BE regt an zu überdenken, ob es nicht eine angemessenere Massnahme wäre, in der Regel eine Anstellungsdauer von vier Jahren und nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Anstellungsdauer vorzusehen. AG unterstützt die Regelung, wenn damit den Rahmenbedingungen einer Nationalfondsregelung besser Rechnung getragen werden kann. Gemäss AG ist die Änderung jedoch abzulehnen, wenn dadurch nur noch einjährige Anstellungsverträge abgeschlossen werden.
SP und SGB beurteilen die vorgeschlagene Regelung als ungünstig, da es sich ihrer Meinung nach um eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren handelt. Die Rahmenbedingungen einer Förderung durch den SNF können gemäss SP und SGB anderweitig verbessert werden.
Economiesuisse und ETH-Institutionen begrüssen die vorgeschlagene Änderung. SNF begrüsst die Revision und die Berücksichtigung der SNF-Zusprachepraxis.