Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/83: Änderung des ETH-Gesetzes · 13 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Änderung des ETH-Gesetzes
Artikel 36a Personalinformationssysteme
Für VD erweckt die Bestimmung in Absatz 3 den Eindruck, dass die Daten der Mitarbeitenden wie big data behandelt werden. Für VD ist die Einführung dieser Bestimmung überraschend und an sich zu ungenau («notamment»).
SGB und AE EPFL beantragen, dass diese Bestimmung angepasst wird und die Bestimmungen des Datenschutzgesetz angewendet werden. Actionuni begrüsst die Schaffung eines effizienteren Personalinformationssystems. Dieses sollte jedoch strikt auf die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers beschränkt sein. Actionuni möchte, dass die Daten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeitenden für Forschungszwecke verwendet werden. Actionuni regt an, die Personaldatenbank mit den Daten der Doktoratsadministration abzugleichen, um allfällige Probleme schneller identifizieren zu können.
3. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in der Lehre (Art. 36f)
VD hält fest, dass gemäss Artikel 17 DSG eine formell gesetzliche Grundlage vorhanden sein muss, um besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten zu können. Gemäss VD entspricht der Wortlaut von Artikel 36f nicht diesen Anforderungen, obwohl die Erläuterungen das vorsehen.
VSETH begrüsst die Einführung dieses Artikels. VSETH fordert aber, dass in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird, dass die Personendaten nicht zum Nachteil von Studierenden eingesetzt werden können (z.B. bei Zuteilung von Projektarbeiten). Für actionuni scheint es geboten, die Art der Daten sowie das genaue Ziel und den Zweck der Datenerhebung und –verwaltung in den Ausführungsbestimmungen zu präzisieren. ETH-Institutionen begrüsst die vorgeschlagene Regelung.
6b. Kapitel: Sicherheit
1. Abschnitt: Sicherheitsdienste Artikel 36g Schaffung
AG begrüsst die Legalisierung des Bestehens und der Aufgaben der Sicherheitsdienste in Absatz 2 2. Satz. AG erachtet jedoch die vorgesehene Beauftragung privater Sicherheitsdienste als problematisch, insbesondere wegen der Möglichkeit, Personendaten zu sammeln. AG beantragt, diesen Satz und auch Artikel 36h Absatz 3 zu streichen. SGB möchte beide Absätze streichen. VD stellt die Frage, auf welchem Perimeter die Daten gesammelt werden dürfen, «site des EPF et des établissements de recherche» ist aus Sicht VD nicht klar genug. VD beantragt deshalb eine Präzisierung der Bestimmung. VD beantragt, dass weitere Elemente für eine zusätzliche Sicherung der Daten in Absatz 2 eingefügt werden (pouvoir d’audit des EPF et des établissements de recherche, interdiction de tout détournement de la finalité etc.).
FDP und ETH-Institutionen unterstützen die vorgeschlagene Regelung. SVP ist der Meinung, dass die ETH und die Forschungsanstalten primär die Polizei oder Dritte mit der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf ihrem Areal beauftragen sollen. SVP hat Vorbehalte gegenüber Artikel 36g. Gemäss SVP hat dieser zur Folge, dass die Institutionen des ETH-Bereichs einen eigenen Sicherheitsdienst nicht definierter Grösse mit weitgehenden Befugnissen aufbauen können. SVP ist der Meinung, dass damit die Grundlage für enorme Mehrkosten geschaffen wird.
VSETH widerspricht der Kompetenzerweiterung des Sicherheitsdienstes. VSETH erachtet dies als unnötig und befürchtet, dass die Freiheit der Hochschulangehörigen signifikant eingeschränkt werden könnte. Wenn die Kompetenzen dennoch erweitert werden, ist es für VSETH wichtig, klare Grenzen der Verhältnismässigkeit zu setzen.
M. Mohler ist der Meinung, dass in der Hochschulautonomie im Rahmen der Rechtsordnung die Verfügungshoheit über Gebäude und Installationen sowie das Hausrecht eingeschlossen sind. In Gebäuden der Hochschulen können solche Aufgaben des Hausrechts auch privaten Sicherheitsdiensten übertragen werden. Polizeinahe Funktionen gehören jedoch nicht zum Hausrecht und damit nicht zu ihren Befugnissen. Soweit Hochschulen Massnahmen, die über das Hausrecht hinausgehen, treffen müssen, haben sie die örtlich zuständige Polizei hinzuzuziehen.