Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/84: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 14 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung SEFV
1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Die Finanzierung der Stilllegung sowie der nach Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten wird mit Beiträgen der Betreiber der Kernanlagen (nachfolgend: Eigentümer) in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke (STENFO), sichergestellt. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 der SEFV wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet.
Seit Dezember 2016 liegen die von swissnuclear erstellten Kostenstudien 2016 (KS16) vor. Sie wurden nach einer neuen Methodik und aufgrund der aktuellen Planung für die Tiefenlager für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle erstellt. Die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds für Kernanlagen und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke hat darauf basierend Ende 2016 die provisorischen Beiträge für die Periode 2017-2021 verfügt.
Die Kostenstudien wurden 2017 überprüft. Die sicherheitstechnischen Aspekte wurden durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), die Kostenberechnungen durch unabhängige Kostenexperten im Auftrag der Verwaltungskommission kontrolliert. Die Ergebnisse lagen gegen Ende 2017 vor. Die Überprüfung führte zu einer Erhöhung der Kosten durch die Verwaltungskommission von 21.767 Milliarden Franken auf 23.484 Milliarden Franken. Im April 2018 legte das UVEK auf Antrag der Verwaltungskommission die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten auf 24.581 Milliarden Franken fest. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Energie (BFE) «Medienmitteilung vom 12. April 2018». Das UVEK machte von seinem Ermessensspielraum Gebrauch und legte die Kosten höher fest als durch die Verwaltungskommission beantragt. Gegen die Verfügung des UVEK reichten die Eigentümer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlages auf den Kosten, der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate und den Verwaltungskosten der Fonds.
Bereits anlässlich der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Revision der SEFV wurde angekündigt, dass die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der KS16 überprüft und wenn nötig angepasst werden. Die Vorlage hat folgende fünf Hauptpunkte zum Gegenstand:
a. Streichung pauschaler Sicherheitszuschlag / Verankerung neue Methodik
Es stellte sich die Frage, ob der in der SEFV verankerte Sicherheitszuschlag in Anbetracht der neuen Methodik zur Erstellung der KS16, welche pro Kostenelement Zuschläge für Unsicherheiten und Risiken, aber auch Abschläge für Chancen enthält, noch angemessen ist. Die Methodik der KS16 wurde durch unabhängige Experten, das ENSI, das UVEK und die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK, unter Vornahme einer Vergleichsbetrachtung mit den einschlägigen SIA-Normen und anderen Vorgehensweisen zur Abschätzung von Kostenunsicherheiten, geprüft. Die Prüfung ergab, dass sich die in der KS16 festgelegten Zuschläge in einer vergleichbaren Höhe des bisher geltenden pauschalen Sicherheitszuschlags bewegen. Der pauschale Sicherheitszuschlag wird damit hinfällig und in der Verordnung gestrichen werden. Gleichzeitig soll die Methodik zur Erstellung der künftigen Kostenstudien als verbindlich erklärt werden. Eine entsprechende Vorgabe soll neu in die Verordnung aufgenommen werden.
b. Anpassung Parameter Beitragsberechnung
Weiter galt es, die Parameter Anlagerendite und Teuerungsrate im Licht der schon lange andauernden Tiefzinsphase anzupassen. Die Analyse der derzeitigen und zukünftig zu erwartender Wirtschaftslage