Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 60 Seiten

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JA: Die Zustimmenden befürworten die grundsätzliche Struktur der Governance mit der gesetzlichen Grundlageregelung, der Konkretisierung in den Branchenregelungen, der Genehmigung durch das BAV und der unabhängigen Behördenkommission zur Marktaufsicht. Der SGV hält fest, dass die Governance private Mobilitätsvermittler nicht diskriminieren darf.

Die ganz (NEIN) oder TEILWEISE Ablehnung der Governance bezieht sich mehrheitlich auf die Regelung zur Marktaufsicht, indem Rolle, Kompetenz und Zusammensetzung der RailCom (ex SKE) in Frage gestellt wird (vgl. Ergebnisse Frage 3.1c). Demgegenüber werden die übrigen Regelungen zur Governance, insbesondere auch die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben über die Branchenregelungen mit Genehmigung durch das BAV im Grundsatz befürwortet (vgl. Ergebnisse Frage 3.1b).

Vereinzelt wird kritisiert, dass die Auswirkungen für die öffentliche Hand, insbesondere beim Thema Daten bzw. je nach Optik (Eigner, Verkehrsplanung, Verkehrsmanagement, Besteller, Finanzierer) dispers und nicht ausreichend geklärt ist (KöV, SO, LU, FR, NW, ZG, SG, SZ, VD). Einige Teilnehmende fordern, dass die Kompetenzen des Preisüberwachers und der Wettbewerbskommission bzw. die Vorschriften des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu ergänzen sind (UR, OW, NE, SGV). Der Kanton Zürich und Aargau und Teile der öV-Branche erachten die Governance in der vorliegenden Form als nicht zweckmässig, da sie nur den öV betrifft. Eine ganzheitliche Regelung müsste ausserhalb des PBG erfolgen. Der VCS ist der Ansicht, dass die Governance nur dann sachgerecht ist, wenn der Grundsatz der Reziprozität eingehalten ist.