Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 60 Seiten
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SZU, TPG, TransN, VBG, STI, VZO, Onde Verte, TVDK,
ZSG, A-Welle, BeoAbo TRAVYS, zb
Organisationen FAIRTIQ, SEV, its-ch, Pro Bahn, SVI, ASTAG, FRS asut, hoteller-
TCS, VCS, transfair, FRC, IGöV, SSR, iesuisse, USIC,
VSAS, MaaS Global privatim
Mit JA befürwortet eine grosse Mehrheit im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Mobilitätsanbietern, dass für die öV-Unternehmen nicht mehr das Datenschutzrecht für Bundesorgane, sondern für private Personen gelten soll – sofern sie nicht hoheitlich handeln und dabei die Rechte oder die Freiheit von Personen einschränken. Die SP, die CVP und Pro Bahn unterstützen die Bestimmung unter dem Vorbehalt, dass das Datenschutzniveau der Kundinnen und Kunden gegenüber dem geltenden Recht nicht gesenkt wird, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Einwilligung zur Datenbearbeitung. SGB und SEV fordern in VE-PBG Art. 19 a Abs. 2 eine Ergänzung aufzunehmen,
dass Gewinne, die aus der Datennutzung und –bearbeitung erfolgen nicht privat abgeschöpft werden dürfen, sondern wieder in die Weiterentwicklung des Systems reinvestiert werden müssen. Pro Bahn schreibt, dass sich der Bund nicht aus der Verantwortung zurückziehen darf.
Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die konkreten Auswirkungen schwierig abschätzbar und beurteilbar sind (NE, SZ, ZH, VBG, VZO, SZU, öV-Verbünde, ZVV, engadin mobil, BeoAbo, tnw, A-Welle, Libero, ZSG).
TEILWEISE einverstanden ist eine Minderheit aus dem öV und fordert, dass der Passus gestrichen wird (2. Satz Art. 19a Abs. 1 VE-PBG), wonach für die öV-Unternehmen bei hoheitlichem Handeln
mit Einschränkungen der Rechte oder Freiheit von Personen weiterhin das Datenschutzrecht für
Bundesorgane gelten soll (PostAuto, zb, RhB, SBB, TVDK, VöV, LITRA, ch-direct, TRAVYS, IGöV). Begründet wird dies damit, dass dieser Passus im Vergleich zum geltenden Gesetz keine zusätzliche Klarheit schaffe, eine Benachteiligung gegenüber multimodalen Mobilitätsanbietern beinhalte und die Vorschriften für Private für die Bearbeitung der Personendaten genügen. Eine weitere Minderheit merkt an, dass der Datenschutz im Rahmen einer umfassenden Regulierung zur multimodalen Mobilität ganzheitlich zu überprüfen ist und der Handlungsbedarf mit einer Datenschutzfolgeabschätzung evaluiert werden soll (NE, SZ, ZH). ASTAG, FRS und VFAS sind der Ansicht, dass es grundsätzlich nicht zielführend ist, das private Datenschutzrecht auf den öffentlichen Sektor anzuwenden aber wenn die anderen Bedingungen erfüllt sind und der Zugang zur Plattform vollkommen diskriminierungsfrei ist, könnten dieselben Vorschriften zum Datenschütz für alle multimodalen Mobilitätsketten gelten.
Mit NEIN lehnen nur sehr wenige Teilnehmende die Bestimmung ab und sind der Ansicht, dass an der bisherigen Lösung festzuhalten sei. Dies mit dem Hinweis auf die unklaren Auswirkungen und das geschmälerte Schutzniveau der reisenden Personen (UR, OW, VD). Privatim beurteilt diese Anpassung als Schwächung des Datenschutzes für die betroffenen Personen, weist auf die geplanten Datenschutzfolgeabschätzungen in den Massnahmenplänen, die laufende Revision des Datenschutzgesetzes und lehnt die Anpassung deshalb als verfrüht ab. Privatim beantragt Art. 19a VE-PBG zu streichen und den bestehenden Art. 54 so zu belassen. Economiesuisse, asut und hotelleriesuissse sind der Ansicht, dass die derzeitige Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist und es nicht zielführend ist, das private Datenschutzrecht ohne weiteres auf den öffentlichen Sektor anzuwenden, weil die öV-Unternehmen im konzessionierten Verkehr grossmehrheitlich im öffentlichen Auftrag Personendaten generieren und deshalb bei der Bearbeitung dieser Daten andere Rahmenbedingungen haben müssen als private Unternehmen, die im freien Markt tätig sind. In jedem Fall wären neue Freiheiten für öffentliche Unternehmen an entsprechende Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise die Kompetenz Bewegungsdaten zu verwenden und mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Daten und Erkenntnisse daraus als Open Government Data zu veröffentlichen (aggregiert und anonymisiert). Die Aufbereitung und Bereitstellung der Daten muss kostenlos oder zu höchstens kostendeckenden Konditionen erfolgen. Dies soll für alle Daten gelten, die mit den Vertriebssystemen der Branche in Zusammenhang stehen. Mittelfristig sind auch die im erläuternden Bericht erwähnten Kerndaten des multimodalen Verkehrs als Open Government Data zu behandeln.