Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 60 Seiten
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3.6. Weitere Bemerkungen
Frage 7a): Haben Sie zu weiteren Inhalten der Vorlage Bemerkungen?
Nachfolgend werden nur noch jene Inputs aufgeführt, die in keinem direkten Zusammenhang mit den vorangehenden Fragen stehen. Bemerkungen mit direktem Zusammenhang zu konkret im Rahmen der Fragen 1 – 6 behandelten Themen werden bei den jeweiligen Fragen aufgeführt.
Wettbewerbs- und Kartellrecht
Die KöV sowie die Kantone SO, LU, FR, NW, ZG, SG, SZ merken an, dass in der Vorlage geklärt werden muss, wie die Branchenregelungen zum Wettbewerbs- und Kartellrecht stehen.
Auswirkungen
Der Kanton Zürich sowie Teile der öV-Branche (SZU, ZSG, VBG, SBW, VZO, öV-Verbünde, ZVV,
TVDK, engadin mobil, BeoAbo, tnw, A-Welle, Libero) finden die Inhalte insgesamt unausgewogen und potenziellen Risiken wird nicht genug Rechnung getragen. Ihnen fehlen in der Vorlage klare verkehrspolitische Zielsetzungen und Stossrichtungen. TransReno fordert angesichts der Bedeutung der multimodalen Mobilität, mehr Planungszeit und eine stärkere Einbindung der betroffenen Stakeholder.
Wirtschaftsfreiheit
Der Kanton Basel-Landschaft setzt sich dafür ein, dass da wo private Akteure bereits geeignete multimodale Möglichkeiten schaffen, kein hoheitlicher Eingriff erfolgen sollte. Weiter beantragt der Kanton Basel-Landschaft eine Ergänzung des Art. 23a VE-PBG, welcher die Mobilitätsanbieter verpflichtet, das ganze öV-Sortiment anzubieten. Dies aus dem Grund, da das Risiko besteht, dass ein etablierter Mobilitätsanbieter Angebote eines Tarifverbunds oder eines Unternehmens von seiner Plattform ausschliesst, um Druck auf die von den Unternehmen festgelegten Tarife auszuüben. Der Kanton Basel-Landschaft fügt an, dass zur Zielerreichung der Vorlage eine Angebotsorientierung statt einer Nachfrageorientierung im Interesse der öffentlichen Hand sein kann.
Die SVP beantragt, den Art. 9 Abs. 2 Bst. b im VE-PBG zu streichen. Denn wenn vom Bund konzessionierte Verkehrsangebote preislich nicht mithalten können, dürfen neue private Anbieter vom Gesetz nicht ausgebremst werden.
Die SBB bemerkt, dass der Konkurrenzschutz einer Konzession für die Erbringung der Transportdienstleistungen greift. Der Vertrieb als ein nachgelagertes Geschäft kann jedoch wettbewerbsrechtlich ausgestaltet sein. Als Beispiel nennt die SBB kantonale Gebäudeversicherungen, welche nicht gezwungen sind, ihre Leistungen über private Versicherungen mitvertreiben zu lassen, obwohl letztere ein grosses Interesse an einer Gesamtlösung für den Kunden haben.
Uber weist in Bezug auf die subventionsrechtliche Prüfung daraufhin, dass es sich bei den Anbietern von MaaS um private Unternehmen handelt, die unter Umständen nicht an öffentlichen Börsen kotiert sind und entsprechende Regelungen in Bezug auf die Offenlegung interner Daten und Dokumente haben.
Kosten für den Zugang zur öV-Vertriebsinfrastruktur
Die Strassenverbände meinen, dass für den Verkauf von öV-Angeboten keine Marge/Provision erhoben werden sollte, in dem Fall jedoch der Zugang zur Nova-Plattform kostenfrei sein muss, da ein Kostenbeitrag nicht mit Einnahmen gedeckt werden kann. Dies im Unterschied zu den öV-Transportunternehmen, die in jedem Fall Einnahmen für die Leistungserstellung erhalten (u. a ASTAG, FRS,
TCS).