Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

1. Grundzüge der Vorlagelégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Mit dieser Vorlage sollen die noch bestehenden Ausländerausweise L, B, C für EU/EFTA, G, Ci sowie N, F, S in Papierform durch einen zeitgemässen, nicht biometrischen Ausweis im Kreditkartenformat (ohne Chip) abgelöst werden.

Heute erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L), einer Aufenthaltsbewilligung (B) oder einer Niederlassungsbewilligung (C) einen Ausländerausweis in Papierform mit aufgeklebter Fotografie, die mit einer Folie bedeckt ist. Den gleichen Ausweis erhalten europäische Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Drittstaatsangehörige (G) sowie Familienangehörige einer Diplomatin oder eines Diplomaten, die in der Schweiz erwerbstätig sind (Ci).

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen, denen vorübergehend Schutz gewährt wird, erhalten einen ähnlichen Ausweis (N, F, S).

Dieses Dokument entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Sicherheit und ist unpraktisch. Deshalb wurde beschlossen, seine Form zu ändern. Die Wahl ist auf einen Ausweis im Kreditkartenformat mit integrierter Fotografie und Unterschrift (ohne Chip) gefallen, der den heutigen Sicherheitsanforderungen genügt. Die Option einer Karte mit Chip, der die biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) enthält, wie sie für Drittstaatsangehörige ausgestellt wird, wurde verworfen (vgl. Ziff. 1.1).

Parallel dazu stellt die Schweiz als assoziierter Schengen-Staat gestützt auf die Verordnungen (EG) Nr. 1030/20021 und (EG) Nr. 380/20082 seit dem 12. Dezember 2008 einen einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige aus. Ab dem 24. Januar 2011 ist dieser Titel biometrisch geworden und enthält, auf einem Datenchip gespeichert, ein Gesichtsbild sowie zwei Fingerabdruckbilder der Inhaberin oder des Inhabers. Diese biometrischen Merkmale im Aufenthaltstitel werden nur verwendet, um mittels abgleichbarer Merkmale die Echtheit des Dokuments und die Identität der Inhaberin oder des Inhabers zu überprüfen. Alle in der Schweiz lebenden Drittstaatsangehörigen erhalten diesen biometrischen Ausweis. Die in dieser Vorlage vorgesehenen Änderungen beziehen sich nicht auf diesen Ausweis und dessen Empfängerkreis.

1.1 Format des neuen nicht biometrischen Ausweises

Gegenwärtig erhalten Personen, die nicht in den Geltungsbereich der Schengen-Regelung fallen, einen Ausländerausweis in Papierform. In der Analysephase des Projekts wurden die verschiedenen Formen, die zur Ablösung dieses Dokuments in Frage kommen, geprüft. Nach einer Konsultation der Kantone wurde ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat gewählt, der den heutigen Anforderungen bezüglich Sicherheit und Fälschungsbekämpfung entspricht.

Aus verschiedenen Gründen wurde die Option eines Ausweises, der einen Chip mit dem Gesichtsbild und den Fingerabdrücken der Inhaberin oder des Inhabers enthält, verworfen. Ein solcher biometrischer Ausweis wird als nicht nötig befunden, da EU/EFTA-Staatsangehörige3

1 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1.

2 Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 115 vom 29. April 2008, S.1.

3 Die Europäische Kommission hat im Übrigen kürzlich einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, mit der die Biometrie auch in Personalausweisen von EU-Staatsangehörigen eingeführt werden soll; siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2018 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden, COM(2018) 212 final.