Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die F- und S-Ausweise sollen neu bis zu einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren, der N-Aus-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet weis für ein Jahr ausgestellt werden können. Die Gültigkeit dieser Ausweise erlischt jedochlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
bereits vorher bei einem Entscheid über das Asylgesuch oder bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Einführungsdatum
Die Ablösung der Ausländerausweise in Papierform erfolgt bei der Neuausstellung des Ausweises. Eine gestaffelte Einführung in den Kantonen soll ab dem 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2020 erfolgen. Dies ermöglicht denjenigen Kantonen, die zusätzliche Biometrieerfassungsstationen benötigen, die Einführung der ESYSP abzuwarten. Ausländerausweise in Papierform können bis am 31. Dezember 2020 ausgestellt werden. Alle vor und nach dem 1. Juli 2019 ausgestellten Ausweise in Papierform sind bis zu ihrem Ablauf gültig. Somit müssen die Kantone ab Januar 2021 Ausländerausweise zwingend im Kreditkartenformat erneuern oder neu ausstellen.
Für N-Bewilligungen wird der neue Ausländerausweis im Kreditkartenformat voraussichtlich im Jahr 2020 eingeführt.
2. Rechtliche Umsetzung
Der geltende Artikel 102a LAI10 sieht bereits vor, dass die zuständige Behörde die für die Ausstellung der Ausländerausweise erforderlichen biometrischen Daten speichern und aufbewahren kann. Dies gilt auch für nicht biometrische Ausweise mit integrierter Fotografie und Unterschrift. Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden grundsätzlich alle fünf Jahre neu erhoben. Die kantonalen Migrationsbehörden können ausserdem die gespeicherten und aufbewahrten Daten zur Erneuerung eines Ausweises verwenden.
Folgende Verordnungen sind anzupassen:
a) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)11
Das dem Ausländerausweis gewidmete 5. Kapitel ist nur leicht zu aktualisieren.
In Artikel 71a VZAE werden alle Ausländerausweise genannt, für die nicht ein Bewilligungsverfahren im engeren Sinn gemäss Artikel 41 Absatz 1 AuG erforderlich ist. Dieser Artikel muss leicht angepasst werden, da der N-Ausweis nur an die Personen, die einem Kanton zugeteilt werden, abgegeben wird. Zudem führt bereits heute Artikel 71b Absatz 1 VZAE auf, welcher Personenkreis einen nicht biometrischen Ausländerausweis erhält.
Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises Ci, G, N, F und S erhalten also wie EU/EFTA-Staatsangehörige bereits heute einen nicht biometrischen Ausländerausweis in Papierform. Mit der Ablösung des Papierausweises ändert sich an diesem Personenkreis nichts. Auch sieht Absatz 3 von Artikel 71b VZAE bereits heute vor, dass der nicht biometrische Ausländerausweis als Karte ohne biometrische Merkmale (Bst. a) oder als gedrucktes Dokument in Papierform ausgestellt werden kann (Bst. b). Es muss jedoch klar festgelegt werden, dass ab dem 1. Juli 2019 grundsätzlich nur eine Karte ausgestellt werden darf. Aus diesem Grund wird Absatz 3 neu formuliert.
Da die Fingerabdrücke nur für biometrische Ausländerausweise erfasst werden, ist dies neu in Artikel 71e Absatz 4 VZAE festzuhalten.
An den Vorgaben zur persönlichen Vorsprache ändert sich ebenfalls nichts (Art. 71f VZAE).
10SR 142.20