Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
1.2IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Umsetzung und Abläufe
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Die Produktion soll sich soweit möglich am bewährten Produktionsprozess des einheitlichen biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige und dem Erfassungskanal bei den Kantonen richten (z. B. Personalisierung). Wie bis anhin soll die Erfassung von Foto und Unterschrift bei den entsprechend ausgerüsteten kantonalen Pass-/Migrationsämtern (Biometriestationen) erfolgen. Die Kantone können auch die Wohnsitzgemeinden oder Gruppen von Gemeinden ermächtigen, die Erfassung von Fotografie und Unterschrift vorzunehmen. Die Herstellung erfolgt zentral beim Kartenproduzenten.
Das neue Layout der Karte lässt es nicht mehr zu, dass die aktuelle Wohnadresse aufgedruckt wird. Lediglich der Ort der ausstellenden Behörde und das Kantonskürzel sollen neu darauf vermerkt sein. Wegfallen wird ebenfalls die Arbeitgeberinformation. Ein Feld «Anmerkungen» auf der Karte könnte jedoch zu diesem Zweck insbesondere für die Ausweise G benutzt werden.
Meldepflicht bei Stellenwechsel von Personen mit Ausweis G
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Angehörige eines EU/EFTA-Staates sind, müssen jeden Arbeitgeberwechsel melden (Art. 9 Abs. 3 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP7]). Das Gleiche gilt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten, und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit in der Schweiz auf die Grenzzone beschränkt ist (Art. 39 Abs. 2 AuG8, ab 1.1.2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind also in Bezug auf die Meldung eines Arbeitgeberwechsels gleichgestellt. Diese Information ist auf dem neuen Ausweis G vermerkt. Sie ist insofern wichtig, als sie ermöglicht, Personen zu lokalisieren, die unter der Woche nicht in der Schweiz wohnen; dies insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Lohnpfändung.
Ausweise N, F und S
Wegen des geänderten Formats des nicht biometrischen Aufenthaltstitels sind die Gültigkeitsdauer bestimmter Ausweise und der Empfängerkreis des Ausweises N anzupassen.
Ein Ausländerausweis N wird nur für Personen ausgestellt, die während des Asylverfahrens einem Kanton zugewiesen werden. Dadurch beschränkt sich die Anzahl Personen, die diesen Ausweis kostenlos erhalten müssen. Zudem wird in den Zentren des Bundes während der beschleunigten Verfahren und der Dublin-Verfahren ein solcher Ausweis als nicht erforderlich erachtet. Diese Personen erhalten deshalb eine einfache Bestätigung, und nicht einen Ausweis N.
In den Zentren des Bundes werden die Fotografie und die Unterschrift neu auch zur Produktion des Ausländerausweises N erfasst. Dies bedeutet, dass die Zentren mit mindestens einer Biometriestation ausgerüstet sein müssen. Die Daten werden im ZEMIS erfasst (Art. 18 Abs. 4 Bst. g ZEMIS-Verordnung9). Die Zuweisungskantone können dann den Ausweis N bestellen, wenn die betreffende Person zu ihnen kommt.
Sobald die neuen Biometriestationen und die neue Systemplattform für die Erfassung der biometrischen Daten (ESYSP) zur Verfügung stehen (voraussichtlich 2020), werden die Zentren des Bundes diese Daten erfassen.