Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Die Regeln bezüglich Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises gelten sowohl für denIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet biometrischen als auch für den nicht biometrischen Ausländerausweis (Art. 72 VZAE).législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Neu ist lediglich zu präzisieren, dass die Verpflichtung der Kantone zur Übernahme des Ausfertigungsverfahrens sowohl für biometrische als auch für nicht biometrische Ausländerausweise gilt (Art. 71h VZAE). Dasselbe gilt für die Erfassung der Fotografie (Art. 71e VZAE) sowie deren Aktualisierung (Art. 71g VZAE).

Im Gegensatz dazu findet Kapitel 5a VZAE zur Ausfertigungsstelle des biometrischen Ausweises für den nicht biometrischen Ausländerausweis im Kreditkartenformat keine Anwendung.

Ferner muss eine Übergangsbestimmung in die VZAE aufgenommen werden, die vorsieht, bis wann die Kantone noch Ausländerausweise in Papierform ausstellen dürfen und wie lange die Ausländerausweise gültig sein werden.

b) Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-

länder (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)

Artikel 8 GebV-AuG12 muss leicht angepasst werden. Es geht unter anderem darum, die Gebührenansätze unter Berücksichtigung der Erfassung von Fotografie und Unterschrift neu auch bei nicht biometrischen Ausländerausweisen anzupassen.

c) Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)13

Da es sich neu um einen Ausweis im Kreditkartenformat handelt, wird vorgeschlagen, die Gültigkeitsdauer des N-Ausweises zu verlängern. Ferner ist neu das Verfahren zur Ausstellung des Ausländerausweises N zu regeln. Dies erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt auf Weisungsstufe.

12 SR 142.209

13 SR 142.311