Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Absatz 2IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Da die Kantone bis zum 31. Dezember 2020 Ausländerausweise in Papierform ausstellen können, soll bis zu diesem Datum die Möglichkeit bestehen, dass die Person eine Fotografie für die Ausstellung eines Ausländerausweises in Papierform vorlegen kann. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt.
3.2 Anpassung der GebV-AuG Art. 8
Absatz 1 Buchstaben j
Heute erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige beim Kantonswechsel einen neuen Papierausweis mit der Wohnadresse. Auf dem neuen Ausländerausweis im Kreditkartenformat wird die Wohnadresse nicht mehr angegeben werden. Es wird somit vorgeschlagen, dass beim Kantonswechsel insbesondere von freizügigkeitsberechtigten Personen kein neuer Ausweis ausgestellt wird. Es handelt sich hier nur um ein reines Anmelde- und Wegzugsverfahren.
Die betroffene Person ist verpflichtet, sich bei der alten Wohnsitzgemeinde abzumelden und sich in der Wohnsitzgemeinde im neuen Kanton anzumelden (vgl. Art. 9 VEP14, der auf die Bestimmungen des AIG und der VZAE sowie Artikel 2 Absatz 4 von Anhang I FZA15 verweist). Die Gemeinde hat den Umzug im ZEMIS anzupassen oder der Migrationsbehörde des Kantons zu melden. Diese Pflicht gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises G und Ci, ob sie nun Angehörige eines EU/EFTA-Staates oder Drittstaatsangehörige sind (Art. 9 Abs. 1 und 4 VEP und Art. 15 Abs. 1 VZAE).
Namentlich ist für Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises G eine Adresse in der Schweiz oder im Ausland erwünscht, um diese Personen lokalisieren und insbesondere die Anwendung von bilateralen Steuerabkommen überprüfen zu können.
Die Gebühr von 25 Franken für Adressänderungen im ZEMIS soll auch für alle übrigen Änderungen im ZEMIS, die nicht zur Ausstellung eines neuen Ausländerausweises führen, erhoben werden. Die Gebühr beträgt neu 40 Franken.
Damit werden auch Adressänderungen bei Umzug in einen anderen Kanton und innerhalb des Kantons abgedeckt.
Buchstabe l
Ausserdem bezieht sich Buchstabe l nicht mehr nur auf die Prüfung von Ausweisänderungen, sondern auf sämtliche Änderungen im ZEMIS, die zur Neuausstellung eines Ausländerausweises führen. Die Gebühr von 40 Franken bleibt unverändert. Dies betrifft namentlich Fälle, in denen Personen mit einem Ausweis G ihren Arbeitgeber wechseln.
Absatz 2
Absatz 2 regelt die Ausstellungsgebühr. Dieser Absatz bleibt unverändert.
Die Gebühr für die Ausstellung, den Ersatz und alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises (Kreditkartenformat oder Papierform) beträgt wie bis anhin 10 Franken, da die Kosten für die Produktion der Polycarbonatkarte ohne Chip denjenigen des bisherigen Ausweises in Papierform entsprechen.
14 SR 142.203
15 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.