Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einem Ausweis Ci oder G (Angehörige von Drittstaa-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet ten oder der EU/EFTA) mitunter einen nationalen Identitätsausweis oder ein Reisedokumentlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
mit Biometriemerkmalen besitzen. Diese Personen sind hauptsächlich mit ihrem Identitätsausweis im Schengen-Raum unterwegs. Anders als der biometrische Ausländerausweis für Drittstaatsangehörige hat dieser Aufenthaltstitel angesichts der Personenfreizügigkeit im Schengen-Raum keinen eigentlichen Mehrwert (Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen)4.
Zudem darf die Schweiz von EU/EFTA-Staatsangehörigen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)5 für die Ausstellung eines Ausländerausweises grundsätzlich nur das Dokument, mit dem die betreffende Person in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist (gültiger Reisepass oder Identitätskarte) und die massgebenden Dokumente in Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit verlangen (Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 Anhang I FZA). Würde sie die Fingerabdrücke verlangen, käme dies einem Verstoss gegen die oben genannte Regelung gleich.
Dieses Abkommen hält zudem die administrativen Hürden bei der Einholung einer Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der Vertragsstaaten in Grenzen. Die Ausstellung der Ausweise erfolgt kostenlos oder gegen eine gleich hohe Gebühr wie sie für Identitätsausweise des Wohnsitzstaates erhoben wird (vgl. Art. 2 Abs. 3 Anhang I FZA). Dadurch werden in der Schweiz die Kosten für die Verfahren und die Ausweise auf 65 Franken begrenzt. Einen Ausländerausweis mit Chip zu verlangen, entspricht also nicht wirklich dem Zweck dieser Bestimmung. Auch die Erfassung der Fingerabdrücke dürfte kaum mit dieser Bestimmung vereinbar sein.
Personen mit einem Ausweis N oder F dürfen zudem nicht reisen. Wenn für sie eine Reisegenehmigung gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)6 ausgestellt wird, erhalten sie einen Pass für eine ausländische Person mit einem Chip, der das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke enthält. Somit besteht kein sicherheitsrelevanter Grund dafür, dass diese Personen in der Schweiz einen biometrischen Ausländerausweis besitzen müssen.
Zudem verfügen gegenwärtig nur wenige kantonale Polizeibehörden über die erforderlichen Geräte, um den Chip von Ausländerausweisen zu lesen, während alle Drittstaatsangehörigen einen solchen Ausweis besitzen. Und schliesslich stellt ein Chip keinen Mehrwert für die Kontrollbehörden dar.
Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 ist die Biometrie in Aufenthaltstiteln (Chip mit Gesichtsbild und Fingerabdrücken) in erster Linie für Drittstaatsangehörige, die in einem Schengen-Staat ein Aufenthaltsrecht haben, gedacht. Falls die Biometrie auch für andere Personen vorgesehen wird, müsste sich der Aufenthaltstitel klar von den bestehenden biometrischen Ausweisen unterscheiden (Art. 5bisVerordnung [EG] Nr. 380/2008). Die Schweiz hat zudem immer Widerspruch eingelegt, wenn Schengen-Staaten (Schweden, Belgien, Deutschland) für Schweizer Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel mit Chip ausstellen wollten, und hat sich damit durchgesetzt. Es wäre also nicht angebracht, für EU/EFTA-Staatsangehörige einen biometrischen Ausweis auszustellen.
Überdies wäre ein biometrischer Ausländerausweis mit höheren Kosten verbunden, die von den Empfängerinnen und Empfängern zu tragen wären, und bei einem Ausweis N von den Kantonen. Diese Kosten sind im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländerausweis im Kreditkartenformat im Gegensatz zum bestehenden Ausweis angemessenen Sicherheitsstandards entspricht.
4ABl. Nr. L 239 vom 22.09.2000, S. 19
5Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.