Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Diese Gebühr fällt gänzlich an die Kantone und dient dazu, die Produktionskosten und alleIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet zusätzlich anfallenden Kosten, die mit dem Handling der Dokumente (Betriebskosten, Korres-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

pondenz usw.) zusammenhängen, zu decken. Das SEM verlangt auch zwecks Rückzahlung der initialen Projektkosten keinen Teil dieser Ausstellungsgebühr, wie es dies beispielsweise beim biometrischen Ausländerausweis macht.

Die Kosten für die Zustellung des Ausländerausweises (LSI-Gebühr) tragen wie bis anhin die Empfängerinnen und Empfänger des Ausweises.

Absatz 3

Die Biometrieerfassungsgebühr beträgt höchstens 20 Franken. Es wird neu präzisiert, dass diese Gebühr nur für den biometrischen Ausländerausweis (mit Chip) erhoben wird (Buchstabe a).

Neu wird für die Abnahme und die Erfassung von Fotografie und Unterschrift für die Karte ohne Chip eine kantonale Höchstgebühr von 10 Franken erhoben (Buchstabe b). Im Vergleich zum biometrischen Ausländerausweis sollte der Aufwand der Behörden viel kleiner sein, da die Fingerabdrücke nicht erfasst werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Erfassung durchschnittlich vier Minuten in Anspruch nehmen wird.

Absätze 4 - 9

Aufgrund des neuen Ausländerausweises für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger und der dazugehörigen neuen Erfassungsgebühr gemäss Absatz 3 sind die heute geltenden Absätze 4 und 6 entsprechend zu ergänzen. Die Höchstgebühren für diese Personen bleiben unverändert.

Aus Gründen der Klarheit wird vorgeschlagen, die Absätze 4–8 neu zu formulieren und Redundanzen zu vermeiden. Mit diesen sprachlichen Änderungen soll nicht der Inhalt dieser Absätze geändert werden. Der neue Absatz 4 übernimmt somit die geltenden Absätze 4, 5 und

6. Der neue Absatz 5 übernimmt die Absätze 7 und 8. Deshalb können die geltenden Absätze 6–8 aufgehoben werden.

Die Schweiz darf von EU/EFTA-Staatsangehörigen für die Ausstellung eines Ausländerausweises nur einen Betrag verlangen, der die Ausstellungsgebühr für Identitätsausweise von inländischen Personen nicht übersteigt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Anhang I FZA). Eine Schweizer Identitätskarte kostet 65 Franken. Dieser Betrag stellt somit die Höchstgebühr für diesen Empfängerkreis dar. Für diese Personen – wenn sie minderjährig sind – beträgt die Höchstgebühr für Adressänderungen oder andere Anpassungen im ZEMIS, die zur Ausstellung eines neuen Ausweises führen, 20 Franken statt wie bisher 15 Franken (Abs. 4 Bst. c). Das Gleiche gilt für minderjährige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA mit Verbleiberecht sind (Abs. 5 Bst. b).

Für Ausweise N wird keine Gebühr erhoben. Diese werden nur für Personen ausgestellt, die während des Asylverfahrens einem Kanton zugewiesen werden.

Beim Ausweis F ist nur die Verlängerung gebührenpflichtig (Art. 8 Abs. 1 Bst. h GebV-AuG). Die Gesamtgebühr beträgt somit 60 Franken (40+10+10). Der Ausweis ist erstmals nach drei Jahren zu erneuern.

Absatz 9 wird zudem leicht angepasst, um auf die neuen Absätze 4 und 5 zu verweisen.

Der geltende Absatz 10 bleibt unverändert.