Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

4.2. Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die KantoneIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Die Kantone müssen entscheiden, ob sie für die Erfassung der Ausweisdaten die Gemeinden involvieren (Verfahren analog zum biometrischen Ausländerausweis) oder dafür die bestehenden kantonalen Biometriestationen einsetzen wollen. Der Einsatz von Biometriestationen hat teilweise Neuanschaffungen zur Folge, und situativ sind bauliche Veränderungen notwendig. Je nach Kanton sind organisatorische und personelle Massnahmen vorzusehen, um das Mehraufkommen in den Kantonen bzw. in den Gemeinden bewältigen zu können.

Bei N-Ausweisen werden die Kantone von der Datenerfassung entlastet. Die Produktion des N-Ausweises wird jedoch wie bis anhin durch den zuständigen Kanton eingeleitet.

Die Kantone erhalten neben den Gebühren in Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren eine Gebühr von 10 Franken für den ausgestellten Ausweis. Dabei ist festzuhalten, dass der Ausweis rund 1.40 Franken (inkl. MwSt.) kostet und ein erheblicher Betrag auf die Kantone entfällt. Das SEM verzichtet hier darauf, einen Teil dieses Betrags einzubehalten, wie es dies beim biometrischen Ausländerausweis macht. Bei der Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises erhält das SEM 25 Prozent der Ausstellungsgebühr (22 Franken), um die für das Projekt aufgewendeten Kosten zu decken.

Hinzu kommt ausserdem eine Gebühr von 10 Franken für die Kantone, wenn Fotografie und Unterschrift erfasst werden. Die aktuellen Beschränkungen für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten weiterhin (Gesamtgebühr 65 Franken).

Für die Ausweise F und N werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Diese geringen Kosten sind durch die Kantone zu tragen; sie werden jedoch durch die Verwaltungspauschale des Bundes für den Asylbereich abgedeckt.

Lediglich bei der Erneuerung des Ausweises F kann eine Gebühr von maximal 40 Franken erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. h GebV-AuG). Zusätzlich können für die Erfassung der Daten und die Ausstellung des Ausweises Gebühren von 20 Franken erhoben werden. Der Ausweis F hat neu eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, daher sollten sich die Kosten für die ausländische Person in Grenzen halten.

Die Aufwendungen der Kantone werden durch das neue Format des Ausländerausweises leicht zunehmen. Diese sollten jedoch durch die vorgesehenen Gebühren abgedeckt werden.

5. Rechtliche Aspekte

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.

Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)16 und der Genfer Konvention vom 28. Juli 195117 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 196718. Die vorgeschlagenen Anpassungen stehen im Einklang mit dem Schengen/Dublin-Besitzstand namentlich bezüglich der Aufenthaltstitel und widersprechen somit nicht dem Schengen-Assoziierungsabkommen SAA19. Diese Vorlage ist zudem mit dem FZA vereinbar.

16 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101).

17 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)

18 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301)

19 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.