Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikelnlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

3.1 Anpassungen der VZAE

Art. 71a Abs 1 Bst. b

Asylsuchende werden neu einen N-Ausweis nach Artikel 42 AsylG erhalten, sofern sie einem Kanton zugeteilt werden. Asylsuchende, die in den Zentren des Bundes bleiben, erhalten eine Bestätigung. Diese Bestätigung wird gemäss den Weisungen des SEM ausgestellt.

Art. 71b Abs. 3

Buchstabe a gilt weiterhin. Der nicht biometrische Ausweis wird eine Karte ohne Chip mit integrierten biometrischen Daten (Fotografie und Unterschrift) sein. Absatz 3 wird entsprechend neu formuliert, und die heute geltenden Buchstaben a und b werden aufgehoben.

Art. 71e Abs. 4

Absatz 4 wird dahingehend präzisiert, dass die Fingerabdrücke lediglich bei biometrischen Ausländerausweisen erfasst werden. Ausserdem wird die Formulierung des zweiten Satzes von Absatz 4 in der französischen Fassung optimiert und verdeutlicht. Sie bringt keine materielle Änderung mit sich.

Die übrigen Absätze von Artikel 71e gelten somit sowohl für den nicht biometrischen Ausländerausweis im Kreditkartenformat als auch für den biometrischen Ausweis.

In Bezug auf den Ausländerausweis N ist die ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 71e Absatz 2 je nach Ausstellungsverfahren ein Bundeszentrum oder der Kanton. In der Regel erfassen die Zentren die Daten der Asylsuchenden und die Kantone bestellen den Ausweis N.

Art. 71g Sachtitel Aktualisierung des Ausländerausweises

Die Bestimmungen zur Aktualisierung des Ausländerausweises gelten neu sowohl für den biometrischen als auch für den nicht biometrischen Ausländerausweis (ohne Chip). Daher wird der Titel entsprechend angepasst.

Art. 91d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2019

Die Übergangsbestimmung legt fest, bis wann die Kantone noch Ausländerausweise in Papierform ausstellen dürfen und wie lange die Ausländerausweise gültig sein werden.

Absatz 1

Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung (1.7.2019) können die Kantone bis am 31. Dezember 2020 weiterhin Ausländerausweise in Papierform ausstellen. Diese Ausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Erneuerung. Werden ab dem 1. Januar 2021 Ausländerausweise erneuert oder neue Bewilligungen erteilt, sind das Gesichtsbild und die Unterschrift zu erfassen und den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern Ausweise im Kreditkartenformat auszustellen.