Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur AltlV
15 Kantone und Organisationen sind gegen die Einführung eines neuen Werts für Dioxine und dioxinähnliche Substanzen (AG, AI, AR, BE, BS, GE, GL, SG, SO, SZ, TG, ZH, Stadt Zürich, KVU, BPUK).
Der Kanton GE ist der Auffassung, dass der neue Dioxinwert gemäss der toxikologischen Herleitung des SCAHT grundsätzlich 14 ng TEQ/kg (WHO05-TEF) betragen sollte. Die Begründung des BAFU für die Einführung des Werts von 20 ng TEQ/kg (WHO05-TEF) sei zu wenig plausibel.
3.3.2.3 Löschung des Werts für den Summenparameter BTEX
31 Kantone und Organisationen sind ganz oder teilweise für die Löschung des Summenparameters BTEX («Zustimmung»: BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, TI, UR, VS, ZG, ZH, ARV, CHGEOL, HEV, Kompost Forum, usic, sgv-usam, SGB, svu|asep, scienceindustries, Swissmem, SP, Stadt Zürich, Swiss Textiles; «Teilweise Zustimmung»: SH, VD, UFS).
Sie folgen der Argumentation des BAFU, wonach ein Summenparameter für BTEX nicht sinnvoll ist. Die UFS machen die Einschränkung, dass sichergestellt werden müsse, dass die Einzelsubstanzen Toluol, Ethylbenzol und Xylol effektiv über den Einzelwert für Benzol abgedeckt sind.
Zehn Kantone und Organisationen sind gegen die Löschung des Summenparameters BTEX (AG, AI, AR, BE, BS, SG, SO, SZ, TG, Pro Natura).
Der Kanton BS ist zwar wie das BAFU der Meinung, dass der Summenparameter BTEX nicht sinnvoll sei; trotzdem lehnt er dessen Löschung ab. Er möchte, dass zusätzlich zum Benzol einzelne Konzentrationswerte für Toluol, Ethylbenzol und Xylol eingeführt werden. Pro Natura stellt den Vorsorgegedanken in den Vordergrund und möchte den Summenparameter BTEX daher beibehalten. Es werden mögliche Summeneffekte eines «Schadstoffcocktails» befürchtet, welche ansonsten übersehen werden könnten.
3.3.2.4 Behebung des formalen Fehlers bei den aliphatischen Kohlenwasserstoffen (C10-C40 anstelle C11-C40)
Da es sich hierbei lediglich um die Behebung eines formalen Fehlers in der AltlV handelt, welche unbestritten sein sollte, wurde dieser Punkt nicht auf dem Rückmeldeformular aufgeführt. Diese Anpassung hat keine konkreten Auswirkungen im Vollzug, da die Labors seit je her richtigerweise C10-C40 und nicht C11-C40 messen. Kanton und Stadt Zürich sowie svu|asep haben sich explizit zustimmend zu diesem Punkt geäussert. Bei den übrigen Kantonen und Organisationen (ausser beim Kanton TG) wird von einer Zustimmung ausgegangen.
Einzig der Kanton TG lehnt die Korrektur dieses Fehlers ab. Dies mit der Begründung, er sei gegen die Neueinführung eines Konzentrationswerts für die Aliphatischen Kohlenwasserstoffe C10-C40.
3.3.3 Anträge ausserhalb der Vorlage
3.3.3.1 Harmonisierung AltlV-VBBo
Ein sowohl von Befürwortern wie auch Gegnern der vorliegenden Revision häufig genannter Antrag war, dass die AltlV und die VBBo (sowie teilweise auch die VVEA) nun möglichst rasch harmonisiert werden sollten. Der gewünschte Zeitrahmen für die Harmonisierung von AltlV und VBBo geht von «überfällig» und «umgehend» bis zu «innerhalb 2 Jahren» und «bis 2025».
Von den Kantonen und Organisationen, welche der AltlV-Revision zustimmen, plädieren neun (BL, FR, JU, ZG, die Grüne, Pro Natura, usic, svu|asep, scienceindustries) für eine entsprechende Harmonisierung.
Von den Kantonen und Organisationen, welche die AltlV-Revision ablehnen, verlangen 16 (AG, AI, AR, BE, BS, GE, SG, SO, TG, ZH, SH, KVU, BPUK, ARV, CHGEOL, Stadt Zürich),
15/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394