Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur ChemRRV
DOW, DSM, Lonza, Rahn, Solenis und Syngenta) lehnen die vorgeschlagene Änderung des Anhangs 2.5 der ChemRRV ab. Die Firmen und die Mehrheit der erwähnten Verbände schliessen sich der Stellungnahme von scienceindustries an. Der Branchenverband der Schweizer Chemie-, Pharma- und Life Sciences-Industrie lehnt die Vorlage ab. Dies gilt sowohl für die Änderungen im Anhang 2.5 der ChemRRV wie auch für die Änderungen in der ChemPICV. Der Produktionsstanddort Schweiz profitiere von administrativer Effizienz im Chemikalienrecht, dessen eigenständiger Weiterentwicklung und der Nicht-Übernahme von einigen nicht nachvollziehbaren Fehlentwicklungen im EU-Chemikalienrecht. Scienceindustries sieht diese Vorteile mit der geplanten Regelung akut gefährdet und fordert, die Regelung dürfe nicht über die Verpflichtungen der Rotterdam Konvention hinausgehen. Anpassungen an EU-Regelungen, die über die Rotterdam Konvention hinausgehen, sollen nicht vorgenommen werden. Die Schweiz solle sich für die Aufnahme von neuen Stoffen in die Anlage III der Rotterdam Konvention einsetzen. Unilaterale Massnahmen der Schweiz, die zusätzliche administrative Aufwände und Kosten verursachen und die zu Wettbewerbsnachteilen und Standort-Verlagerungen führen könnten, sollen vermieden werden. Weitere Kritikpunkte in der Stellungnahme von scienceindustries waren:
Die Auswahlkriterien für die Liste von Wirkstoffen, die der Ausfuhrbewilligungspflicht un-
terliegen, seien arbiträr und nicht akzeptabel.
Die vorgeschlagene Bewilligungspflicht für die Verbringung von Stoffen aus Zollager sei
unnötig, unklar und schaffe Rechtsunsicherheit.
Die Schwellenmenge von 10 kg/Jahr sei zu gering.
Das Einführen einer Ausfuhrbewilligungspflicht, die zudem keine Verzichtmöglichkeit (wa-
iver) enthält, erwecke den Eindruck einer Bevormundung des Einfuhrlandes und mute an, wie die Schweiz für sich in Anspruch nehme, lokale Verhältnisse in anderen Staaten besser zu kennen als das Importland.
Die geplante Bewilligungspflicht betreffe alle Einfuhrländer und nicht nur die Vertragspar-
teien der Rotterdam Konvention. Das Einholen einer ausdrücklichen Zustimmung bei nicht-Vertragsparteien sei praktisch unmöglich.
Die CCI, economiesuisse und der sgv-usam bezweifeln, dass die gesetzliche Grundlage für diese Änderung der ChemRRV bestehe. Die HKBB lehnt die Änderung ab und argumentiert, dass die vorgeschlagenen Massnahmen die Rotterdam Konvention schwächen würden, zudem seien sie nicht effektiv und wettbewerbsverzerrend. International abgestützte Massnahmen wären zielführender.
4.3.2.2 Änderung Anhang 1 ChemPICV
Fünfzehn Kantone (AG, AI, FR, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SG, TI, TG, UR, VS, ZH), drei Wirtschaftsverbände (ECO SWISS, Kompostforum und Ökostrom Schweiz) und eine Wirtschaftsorganisation (INOBAT) sind mit der Änderung der ChemPICV einverstanden. Swiss Textiles stimmt der Aufnahme von PFOA in Anhang 1 zu. Swissmem ist der Auffassung, dass die Aufnahme von PFOA in den Anhang 1 ChemPICV erst am 1. Juni 2021 erfolgen soll. Die Verbände und Nichtregierungsorganisationen, die die Einführung einer Ausfuhrbewilligungspflicht ablehnen, lehnen auch die damit verbundene Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus dem Anhang 1 der ChemPICV ab. Zu den sieben Stoffen, die in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden sollen, gab es keine Bemerkungen.
4.3.3 Beurteilung der Umsetzung
4.3.3.1 Stellungnahme der Kantone
Die Mehrheit der Kantone äusserte sich nicht zur Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen. Die Kantone sind davon nicht betroffen, da der Vollzug der Vorschriften über die Ausfuhr von Chemikalien Bundessache ist. Zwei Kantone, welche die Vorlage ablehnen, äusserten keine Bedenken zur Umsetzung der Regelung als solche, sondern zu deren Wirkung für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in den Einfuhrländern.
19/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394