Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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In seinem Bericht «Jugend und Medien» vom Mai 2015 ist der Bundesrat zum Schluss

gekommen, dass durch den regulierenden Kinder- und Jugendmedienschutz vier

Problembereiche prioritär zu behandeln sind:

• Generell – also auch für Erwachsene – verbotene Medieninhalte (Kinderpornografie, grau-

same Gewaltdarstellungen, Rassismus etc.);

• für bestimmte Altersgruppen ungeeignete Medieninhalte (weiche Pornografie, leichtere

Gewalt, bedrohliche Szenen etc.);

• beeinträchtigende Mitteilungen im Rahmen von Individualkommunikation (Cybermobbing,

Grooming, Sexting etc.);

• intransparente und daher im Hinblick auf ihre Konsequenzen schwer abschätzbare

Bearbeitung persönlicher Daten (Beschaffung, Verwendung und Weitergabe von Daten Dritter etc.).

Der Bundesrat zeigt für jeden dieser Problembereiche auf, wie die aktuelle Regulierung zum

Schutz der Kinder und Jugendlichen ausgestaltet ist:25

Die generell verbotenen Medieninhalte sind heute schon durch das StGB geregelt. So gilt nach Artikel 135 StGB ein absolutes Verbot von Gewaltdarstellungen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere beinhalten, die keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben und die eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Verboten sind nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB auch Gegenstände und Vorführungen, die harte Pornografie beinhalten, d. h. sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder mit Minderjährigen. Unter strafbare Inhalte fallen ausserdem

rassendiskriminierende Äusserungen nach Artikel 261bis StGB. Die Schweizer Anbieterinnen von Internetzugängen (Internet Access Provider) werden von der nationalen

Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) bei der Sperrung von Internetseiten mit verbotenen kinder-, tier- und gewaltpornografischen Inhalten unterstützt.

Diese stellt ihnen eine laufend aktualisierte Liste von ausländischen Webseiten zur Verfügung, die (mutmasslich) verbotene Pornografie enthalten. Die Internet Access Provider können so den Zugang zu strafrechtlich relevanten Seiten sperren und Benutzer auf eine «Stopp-Seite» weiterleiten. Die Brancheninitiative des asut enthält bezüglich der KOBIK-Liste folgende Bestimmung: «Die Unterzeichnenden implementieren diese Liste in ihre Systeme, sperren die entsprechenden Adressen und verhindern so den Zugriff ihrer Kunden auf internationale Kinderpornografie-Seiten von der Schweiz aus»26. Neben den Internet Access Providern sind auch die Internet Hosting Provider mit dem Problembereich möglicherweise verbotener Inhalte konfrontiert. Hosting Provider stellen Dritten gegen Entgelt technische Infrastruktur

(Speicherplatz, Rechenkapazität, Übermittlungskapazität) zur Verfügung. Sie haben in der Regel keine eigene redaktionelle Verantwortung für die Inhalte, können aber den Zugang zu auf ihren Servern gespeicherten, als unerwünscht erkannten Inhalten sperren. Der «Code of Conduct Hosting»27 der simsa legt hierzu ein sogenanntes Notice-and-Takedown-Verfahren fest: Beim Hosting Provider kann eine Mitteilung gemacht werden, dass ein von einer Hosting Kundin oder einem Hosting Kunden öffentlich zugänglich gemachter Inhalt angeblich

unzulässig sei. Unzulässig ist ein Inhalt u.a., wenn er «Straftatbestände (namentlich in den Bereichen Pornografie, Gewaltdarstellungen, Rassismus und Ehrverletzung) erfüllt»28. Betrifft die Mitteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässige Inhalte oder könnte sich der Hosting Provider selber strafrechtlich verantwortlich oder zivilrechtlich haftbar machen, so kann der Hosting Provider den Zugang zur betroffenen Website nach eigenem Ermessen ganz oder

25 Bundesrat (2015): Jugend und Medien. Zukünftige Ausgestaltung des Kinder- und Jugendmedienschutzes der Schweiz. Bern: BSV, Kapitel 4-7.

26 asut (2016): Neue Brancheninitiative Jugendmedienschutz der asut, S. 4. Die Brancheninitiative wird getragen von Sunrise Communications AG, UPC Schweiz GmbH, Salt Mobile SA und Swisscom AG.

27 http://simsa.ch/_Resources/Persistent/53642eb64a05528513251596c00840097445f789/130201-simsa-cchpublic-web.pdf (Stand: 19.02.2019); vgl. auch Kapitel 1.2.2.

28 simsa (2013): Code of Conduct Hosting (CCH). Notice-and-Takedown, Ziff. 4.1